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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II hat die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für den relevanten Vergleichsraum grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt und dabei quadratmeterbezogene
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Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II hat die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für den relevanten Vergleichsraum grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt und dabei quadratmeterbezogene
Angemessenheitsrichtwerte für die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten zugrunde gelegt, die nach Modifikationen durch den Senat den für Empfänger existenzsichernder Leistungen in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 31.01.2017 - L 6 AS 194/15, L 6 AS 195/15, L 6 AS 196/15, L 6 AS 197/15 u. L 6 AS 198/15
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt schlüssiges Konzept für Pinneberg
Leitsatz ( Redakteur )
2. Die von den Klägern beanstandete unzureichende öffentliche Bekanntgabe des Konzepts steht der Begrenzung der Unterkunftskosten auf das danach angemessene Niveau nicht entgegen.
3. Den Klägern steht die Berücksichtigung höherer Leistungen auch nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (befristeter Bestandsschutz) zu, weil ihnen die Kostensenkung weder unmöglich noch unzumutbar gewesen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196650&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. Mietobergrenze für „Hartz IV-“ und Sozialhilfeempfänger im Kreis Pinneberg grundsätzlich rechtmäßig
weiter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LSG/Presse/PI/PDF/Mietobergrenze_HartzIV.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 31.01.2017 - L 6 AS 194/15, L 6 AS 195/15, L 6 AS 196/15, L 6 AS 197/15 u. L 6 AS 198/15
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt schlüssiges Konzept für Pinneberg
Leitsatz ( Redakteur )
2. Die von den Klägern beanstandete unzureichende öffentliche Bekanntgabe des Konzepts steht der Begrenzung der Unterkunftskosten auf das danach angemessene Niveau nicht entgegen.
3. Den Klägern steht die Berücksichtigung höherer Leistungen auch nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (befristeter Bestandsschutz) zu, weil ihnen die Kostensenkung weder unmöglich noch unzumutbar gewesen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196650&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. Mietobergrenze für „Hartz IV-“ und Sozialhilfeempfänger im Kreis Pinneberg grundsätzlich rechtmäßig
weiter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LSG/Presse/PI/PDF/Mietobergrenze_HartzIV.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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