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LSG Hessen: Vermutungen zur Einschätzung der Wohnungsmarktsituation können nicht zur Unschlüssigkeit eines Konzepts führen ( hier aufgrund des Zuzugs von Flüchtlingen die Notwendigkeit der Anpassung des schlüssigen Konzepts bestehen könnte )
LSG Hessen, Beschluss v. 04.08.2016 - L 9 AS 489/16 B ER
Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Unterkunftsbedarfs in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen können nicht im Wege der Folgenabwägung zugesprochen werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Konzept des Landkreises Gießen zu Unterkunftskosten schlüssig.
2. Es existiert kein genereller Grundsatz, wonach jedem Kind ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muss (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 13 AS 168/07 ER -).
3. Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2015 - L 6 AS 296/15 B ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER ), insbesondere der Gefährdung des Erhalts der Wohnung als Lebensmittelpunkt, ist die Eilbedürftigkeit vorliegend zu bejahen.
4. Es bedarf im vorliegen Verfahren keiner Entscheidung, ob ein Anordnungsgrund nur bei erfolgter Kündigung durch den Vermieter bzw. bei bereits erhobener Räumungsklage anzunehmen ist (bejahend: vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 2 AS 1622/15 B ER -; Beschluss vom 26. November 2015 - L 2 AS 1199/15 B ER -; Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 19 AS 1623/15 B ER -; verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2015 - L 6 AS 296/15 B ER -; Beschluss vom 4. Mai 2015 - L 7 AS 139/15 B ER - m. w. N.; Beschluss vom 16. November 2015 - L 7 AS 1729/15 B ER -; Beschluss vom 14. Dezember 2015 L 6 AS 1258/15 B ER -; Beschluss vom 27. April 2016 - L 6 AS 407/16 B ER -).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188653&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Unterkunftsbedarfs in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen können nicht im Wege der Folgenabwägung zugesprochen werden.
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1. Konzept des Landkreises Gießen zu Unterkunftskosten schlüssig.
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3. Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2015 - L 6 AS 296/15 B ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER ), insbesondere der Gefährdung des Erhalts der Wohnung als Lebensmittelpunkt, ist die Eilbedürftigkeit vorliegend zu bejahen.
4. Es bedarf im vorliegen Verfahren keiner Entscheidung, ob ein Anordnungsgrund nur bei erfolgter Kündigung durch den Vermieter bzw. bei bereits erhobener Räumungsklage anzunehmen ist (bejahend: vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 2 AS 1622/15 B ER -; Beschluss vom 26. November 2015 - L 2 AS 1199/15 B ER -; Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 19 AS 1623/15 B ER -; verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2015 - L 6 AS 296/15 B ER -; Beschluss vom 4. Mai 2015 - L 7 AS 139/15 B ER - m. w. N.; Beschluss vom 16. November 2015 - L 7 AS 1729/15 B ER -; Beschluss vom 14. Dezember 2015 L 6 AS 1258/15 B ER -; Beschluss vom 27. April 2016 - L 6 AS 407/16 B ER -).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188653&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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