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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Auch wenn gegen den Bescheid der Ausländerbehörde Widerspruch eingelegt worden ist und damit eine Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht erfolgen kann, begründet allein die bloße Verlustfeststellung eine Ausreisepflicht.
Landessozialgericht Hamburg, Beschluss v. 28.09.2017 - L 4 SO 55/17 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bereits das Bestehen der Ausreisepflicht steht aber der Annahme eines verfestigten Aufenthalts im Sinne der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII entgegen (so auch LSG Nieders.-Bremen, Beschluss vom 26.5.2017 – L 15 AS 62/17 B ER für die entsprechende Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II). Ohne Verfestigung des Aufenthalts fehlt es jedoch an einem Grund für eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss.
2. Die in § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Leistungsausschluss sind nicht erfüllt. Denn diese Ausnahme, die für Ausländer gilt, die sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, greift dann nicht ein, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Das ist hier der Fall, die Ausländerbehörde der Beigeladenen hat für beide Antragsteller eine Verlustfeststellung getroffen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196223&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. dazu Leitsatz ( juris )
1. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII führt die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ohne weiteres zur Unanwendbarkeit der Ausnahme nach Halbsatz 1 wegen 5-jährigen Aufenthalts vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB XII. Die Rechtskraft der Verlustfeststellung wird nicht vorausgesetzt.
2. Dass es auf die Rechtskraft der Verlustfeststellung nicht ankommen kann, entspricht auch der Systematik der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB XII.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bereits das Bestehen der Ausreisepflicht steht aber der Annahme eines verfestigten Aufenthalts im Sinne der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII entgegen (so auch LSG Nieders.-Bremen, Beschluss vom 26.5.2017 – L 15 AS 62/17 B ER für die entsprechende Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II). Ohne Verfestigung des Aufenthalts fehlt es jedoch an einem Grund für eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss.
2. Die in § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Leistungsausschluss sind nicht erfüllt. Denn diese Ausnahme, die für Ausländer gilt, die sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, greift dann nicht ein, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Das ist hier der Fall, die Ausländerbehörde der Beigeladenen hat für beide Antragsteller eine Verlustfeststellung getroffen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196223&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. dazu Leitsatz ( juris )
1. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII führt die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ohne weiteres zur Unanwendbarkeit der Ausnahme nach Halbsatz 1 wegen 5-jährigen Aufenthalts vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB XII. Die Rechtskraft der Verlustfeststellung wird nicht vorausgesetzt.
2. Dass es auf die Rechtskraft der Verlustfeststellung nicht ankommen kann, entspricht auch der Systematik der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB XII.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
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