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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden hat der Leistungsbezieher vorrangig das Verfahren auf endgültige Festsetzung zu betreiben. Für ein sog Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden hat der Leistungsbezieher vorrangig das Verfahren auf endgültige Festsetzung zu betreiben. Für ein sog Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.

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Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden hat der Leistungsbezieher vorrangig das Verfahren auf endgültige Festsetzung zu betreiben. Für ein sog Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Empty Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden hat der Leistungsbezieher vorrangig das Verfahren auf endgültige Festsetzung zu betreiben. Für ein sog Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.

Beitrag von Willi Schartema Mo 6 Nov 2017 - 12:23

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 05.09.2017 - L 4 AS 747/16 B - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )



2. Bescheide, die im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Leistungen erlassen werden, sind nicht über § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens über einen Streit der Beteiligten zu einem sog Zugunstenverfahren.

3. Hinreichende Erfolgsaussichten für eine PKH-Bewilligung sind zu bejahen, wenn es in der Hauptsache auf eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage ankommt. Eine solche Rechtsfrage stellt sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verfallfrist des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X, wenn die Überprüfung endgültiger Festsetzungs- und Erstattungsbescheide im sog Zugunstenverfahren begehrt wird.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195182&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2266/
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