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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 6 Jun 2017 - 9:52

SG Hildesheim, Urteil v. 10.05.2017 - S 39 AS 187/16
Leitsatz ( Redakteur )

Hinweis Gericht

Der Vergleichsraum bestehend aus der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf ist hingegen fehlerhaft gebildet worden.
Um prüfen zu können, welche Aufwendungen für eine Wohnung des „einfachen Standards" abstrakt angemessener Größe im unteren Segment des Wohnungsmarktes zu zahlen ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der maßgebliche Vergleichsraum festgestellt werden, innerhalb dessen das Mietpreisniveau ermittelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird der Vergleichsraums grundsätzlich aus dem Wohnort des Hilfebedürftigen gebildet (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R), wobei jedoch nicht unbedingt eine Orientierung am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde" zu erfolgen hat (vgl. BSG, aaO): Vielmehr kann die Bildung größerer Räume insbesondere in ländlichen Bereichen geboten sein, während in größeren Städten eine Unterteilung in mehrere kleinere Einheiten erfolgen kann, wobei bei Städten ab einer Größenordnung von 75.000 Einwohner (vgl. BSG, aaO) das Stadtgebiet selbst den Vergleichsraum bilden kann. Hierbei sind nicht bloß Stadtteile, sondern ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, aaO).

Für das Gebiet der Stadt Göttingen und die Gemeinden Bovenden und Rosdorf ist feststellbar, dass diese weder aufgrund einer vergleichbaren Infrastruktur, noch ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit, noch aus sonstigen Gründen einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Die Infrastruktur der Stadt Göttingen und die Infrastruktur der Gemeinden Bovenden und Rosdorf sind nicht vergleichbar.

Die 39. Kammer schließt sich den Ausführungen der 26. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim in dessen Urteil vom 05. April 2017 (Az. S 26 AS 504/15) an und macht sich diese zu Eigen. Darin heißt es:

„Das Konzept des Beklagten erfüllt in wesentlichen Punkten nicht die Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept. Der aufgrund der Untersuchung der Angebots und Bestandsmieten vorgenommenen Mietdatenerhebung liegt keine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung zugrunde, die Repräsentativität des Umfangs und der Kappungsgrenze sind nicht nachzuvollziehen, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, dass tatsächlich die zutreffenden Kosten für Wohnraum einfachen Standards abgebildet werden.

Für einen Ein-Personen-Haushalt in Göttingen (Mietstufe IV) belaufen sich die maximal übernahmefähigen Werte auf 477,40 EUR (434,00 EUR zuzüglich eines 10-prozentigen Aufschlages).
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen:http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1257,0,0,1,0
 
Hinweis: Damit ist das KdU-Gutachten für die Optionskommune Landkreis Göttingen
bisher für rechtswidrig ausgeurteilt durch:

LSG Celle, Az.: L 11 AS 953/16 B ER

(bzgl. Stadt Göttingen:) S 26 AS 1597/14, S 26 AS 1698/14, S 26 AS 1699/14, S 26 AS 1804/14, S 26 AS 602/16, S 26 AS 668/16, S 26 AS 1549/16 und (bzgl. Stadt Hann. Münden:) S 26 AS 220/16, S 26 AS 306/16, S 26 AS 307/16, S 26 AS 315/16. 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2201/
Willli S
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