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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit eines verhängten Hausverbotes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, unter Berufung auf BSG, Beschluss vom 21.7.14, B 14 SF 1/14 R.

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 Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit eines verhängten Hausverbotes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, unter Berufung auf BSG, Beschluss vom 21.7.14, B 14 SF 1/14 R. Empty Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit eines verhängten Hausverbotes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, unter Berufung auf BSG, Beschluss vom 21.7.14, B 14 SF 1/14 R.

Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Okt 2017 - 16:07

LSG NRW, Beschluss v. 08.09.2017 - L 2 AS 1437/17 B

Leitsatz RA Lars Schulte-Bräucker


2. Das Hausverbot muss dafür im engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II stehen.

3. Eine Einschränkung von künftigen möglichen Vorsprachen in eigenen Angelegenheiten begründet eine solche Sachnähe.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
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