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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit eines verhängten Hausverbotes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, unter Berufung auf BSG, Beschluss vom 21.7.14, B 14 SF 1/14 R.
LSG NRW, Beschluss v. 08.09.2017 - L 2 AS 1437/17 B
Leitsatz RA Lars Schulte-Bräucker
2. Das Hausverbot muss dafür im engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II stehen.
3. Eine Einschränkung von künftigen möglichen Vorsprachen in eigenen Angelegenheiten begründet eine solche Sachnähe.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
Leitsatz RA Lars Schulte-Bräucker
2. Das Hausverbot muss dafür im engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II stehen.
3. Eine Einschränkung von künftigen möglichen Vorsprachen in eigenen Angelegenheiten begründet eine solche Sachnähe.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
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