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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Zu der Frage der Heranziehung eines Einkommensüberhangs über den Bedarfsmonat hinaus bei Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.2018 - L 4 SO 244/16 - Berufung anhängig BSG - B 8 SO 10/18 R  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Zu der Frage der Heranziehung eines Einkommensüberhangs über den Bedarfsmonat hinaus bei Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.2018 - L 4 SO 244/16 - Berufung anhängig BSG - B 8 SO 10/18 R  Empty Zu der Frage der Heranziehung eines Einkommensüberhangs über den Bedarfsmonat hinaus bei Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.2018 - L 4 SO 244/16 - Berufung anhängig BSG - B 8 SO 10/18 R

Beitrag von Willi Schartema Di 16 Okt 2018 - 14:13

Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )

1. Da es sich um einen lediglich einmaligen Bedarf handelt, ist die Übernahme der gesamten Kosten der Bestattung durch den bestattungsverpflichteten Kläger als zumutbar zu erachten. Dies gilt jedenfalls, wenn – wie hier – die Bestattungskosten insgesamt in einem Zeitraum von lediglich vier Monaten durch einzusetzendes Einkommen gedeckt werden können (vgl. zur Heranziehung des Einkommensüberhangs von vier Monaten i. E. ähnlich: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 19/09 ).

2. Neben einem Sarggesteck unterfällt auch ein Kranz (vgl. hierzu Berlit in: LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 74 Rn. 13) noch den Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R). Unangemessen sind aber die Kosten für vier Handsträuße in Höhe von je 3,50 Euro, denn zum einen entspricht die Verwendung von Handsträußen nicht mehr den Gegebenheiten an eine einfache Bestattung und zum anderen wären allenfalls Kosten für zwei Handsträuße, nämlich für den Kläger und seine Ehefrau erforderlich.

3. Die in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Frage kann offen bleiben, ob die Bedürftigkeitsprüfung allein auf die zur Bestattung verpflichteten Personen zu beziehen ist oder ob die Regelungen über die Einstandsgemeinschaft auch in den Fällen des § 74 SGB XII uneingeschränkt gelten (für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedenfalls des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 19/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 – L 8 SO 365/10; LSGt Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 7 SO 262/15; Berlit: in LPK-SGB XII, 11. Auflage 2018, § 74 Rn. 13; a. A. Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB XII, Rn. 68; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 74 SGB XII, Rn. 12) mit der Folge der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Klägers, weil § 19 Abs. 3 SGB XII für alle besonderen Leistungen des SGB XII uneingeschränkt Anwendung finde. 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202656

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
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