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SGB-II-Leistungen - Einstweiliger Rechtsschutz Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen - Absetzung vom Einkommen verneint - Tatsächlich erbrachte Aufwendungen
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 28.08.2017 - L 9 AS 228/17 B ER
Es ist bereits zweifelhaft, ob die notarielle Unterhaltsurkunde eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung i. S. d. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sei, weil der Sohn des Antragstellers nicht an der Erklärung beteiligt gewesen sei.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zumindest in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht oder in denen der dem Grunde nach Unterhaltsverpflichtete sich einseitig zu Zahlungen verpflichtet, sind die SGB II - Träger und die Gerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen.
2. Titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind nicht als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 78/10 R). Der Umstand, dass die Verwaltung im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II jedenfalls im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche entlastet werden soll, schließt eine Prüfung, ob die Aufwendungen der "Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen, nicht aus (BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R; noch offen gelassen von BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R; abweichend noch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 23. März 2012 - L 6 AS 32/12 B ER; LSG für das Land NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - L 12 AS 918/12 B).
3. Zumindest in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht oder in denen der dem Grunde nach Unterhaltsverpflichtete sich einseitig zu Zahlungen verpflichtet, sind die SGB II - Träger und die Gerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194989&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
Es ist bereits zweifelhaft, ob die notarielle Unterhaltsurkunde eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung i. S. d. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sei, weil der Sohn des Antragstellers nicht an der Erklärung beteiligt gewesen sei.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zumindest in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht oder in denen der dem Grunde nach Unterhaltsverpflichtete sich einseitig zu Zahlungen verpflichtet, sind die SGB II - Träger und die Gerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen.
2. Titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind nicht als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 78/10 R). Der Umstand, dass die Verwaltung im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II jedenfalls im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche entlastet werden soll, schließt eine Prüfung, ob die Aufwendungen der "Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen, nicht aus (BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R; noch offen gelassen von BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R; abweichend noch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 23. März 2012 - L 6 AS 32/12 B ER; LSG für das Land NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - L 12 AS 918/12 B).
3. Zumindest in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht oder in denen der dem Grunde nach Unterhaltsverpflichtete sich einseitig zu Zahlungen verpflichtet, sind die SGB II - Träger und die Gerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194989&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
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