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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
(Nur) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten sind bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen - § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II -  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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(Nur) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten sind bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen - § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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(Nur) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten sind bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen - § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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(Nur) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten sind bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen - § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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(Nur) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten sind bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen - § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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(Nur) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten sind bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen - § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II -

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Aug 2015 - 8:35

 Unterhaltszahlungen an seine Mutter - Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG kein Unterhaltstitel

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 974/14



Leitsatz ( Autor )
1. Eine Berücksichtigung der Zuwendungen des Antragstellers ohne Unterhaltstitel oder notarielle Beurkundung kann nicht erfolgen.

2. Dem Wortlaut der Vorschrift folgend können nur Aufwendungen bis zur Höhe des in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag abgesetzt werden, nicht aber darüber hinausgehende, nicht titulierte Beträge (BSG Urteil vom 20.02.2014 = SozR 4-4200 § 11b Nr 4; BSGE 107, 106).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179692&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/

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