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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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(Nur) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten sind bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen - § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II -
Unterhaltszahlungen an seine Mutter - Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG kein Unterhaltstitel
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 974/14
Leitsatz ( Autor )
1. Eine Berücksichtigung der Zuwendungen des Antragstellers ohne Unterhaltstitel oder notarielle Beurkundung kann nicht erfolgen.
2. Dem Wortlaut der Vorschrift folgend können nur Aufwendungen bis zur Höhe des in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag abgesetzt werden, nicht aber darüber hinausgehende, nicht titulierte Beträge (BSG Urteil vom 20.02.2014 = SozR 4-4200 § 11b Nr 4; BSGE 107, 106).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179692&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 974/14
Leitsatz ( Autor )
1. Eine Berücksichtigung der Zuwendungen des Antragstellers ohne Unterhaltstitel oder notarielle Beurkundung kann nicht erfolgen.
2. Dem Wortlaut der Vorschrift folgend können nur Aufwendungen bis zur Höhe des in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag abgesetzt werden, nicht aber darüber hinausgehende, nicht titulierte Beträge (BSG Urteil vom 20.02.2014 = SozR 4-4200 § 11b Nr 4; BSGE 107, 106).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179692&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
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