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Innenministerium: Umstellung auf Analogleistungen nach AsylbLG muss nach 15 Monaten zeitnah erfolgen
Die Umstellung auf Analogleistungen nach AsylbLG muss nach 15 Monaten zeitnah und von Amtswegen erfolgen. Nach 15 Monaten durchgehendem Aufenthalt sind die Leistungen in der Regel analog den Sätzen nach SGB XII auszuzahlen (§ 2 AsylbLG), wenn die betreffenden Personen weiterhin unter das AsylbLG fallen. Damit zusammenhängend ist stets auch die Aushändigung einer Krankenkassenkarte an die leistungsberechtigten Personen, die in Niedersachsens Kommunen teilweise deutlich zeitverzögert erfolgt ist.
Mehr dazu hier: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_18.09..pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2253/
Willi S
Mehr dazu hier: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_18.09..pdf
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