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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Innenministerium: Umstellung auf Analogleistungen nach AsylbLG muss nach 15 Monaten zeitnah erfolgen

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Innenministerium: Umstellung auf Analogleistungen nach AsylbLG muss nach 15 Monaten zeitnah erfolgen Empty Innenministerium: Umstellung auf Analogleistungen nach AsylbLG muss nach 15 Monaten zeitnah erfolgen

Beitrag von Willi Schartema So 1 Okt 2017 - 17:23

Die Umstellung auf Analogleistungen nach AsylbLG muss nach 15 Monaten zeitnah und von Amtswegen  erfolgen. Nach 15 Monaten durchgehendem Aufenthalt sind die Leistungen in der Regel analog den Sätzen nach SGB XII auszuzahlen (§ 2 AsylbLG), wenn die betreffenden Personen weiterhin unter das AsylbLG fallen. Damit zusammenhängend ist stets auch die Aushändigung einer Krankenkassenkarte an die leistungsberechtigten Personen, die in Niedersachsens Kommunen teilweise deutlich zeitverzögert erfolgt ist.
Mehr dazu hier:  http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_18.09..pdf
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2253/
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