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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Speicherung auf Vorrat von Versichertenfotos durch Krankenkasse unzulässig (Krankenkasse) SG BERLIN
SG Berlin, Urt. v. 27.06.2017 - [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 208 KR 2111%2f16&suche=S 208 KR 2111%2F16]S 208 KR 2111/16[/url] - rechtskräftig
Normen: § 84 Abs 2 SGB 10, § 291 SGB 5, § 284 SGB 5, § 15 Abs 2 SGB 5
Leitsatz
1. Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das Lichtbild zu löschen.
2. Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte notwendig.
3. Die fortwährende Speicherung kann nicht damit begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgen kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
Willi S
Normen: § 84 Abs 2 SGB 10, § 291 SGB 5, § 284 SGB 5, § 15 Abs 2 SGB 5
Leitsatz
1. Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das Lichtbild zu löschen.
2. Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte notwendig.
3. Die fortwährende Speicherung kann nicht damit begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgen kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
Willi S
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