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SchülerPC’s und das wenig hilfreiche SG Berlin Nun vertritt das SG Berlin die Auffassung: Für Schüler-Computer ist die Schule zuständig. Siehe PM des SG Berlin:
Siehe PM des SG Berlin:
https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.788243.php
Dieser Argumentation ist entgegenzutreten.
Ein Computer gehört zu den Bildungskosten, diese gehören zu den Regelbedarfen. In den Regelleistungen für Kinder und Jugendliche sind für 0-6-Jährige 72 Cent, für 6-14-Jährige noch 53 Cent und für 14-18-Jährige „stolze“ 23 Cent für den Bereich Bildung enthalten. Da die Schulbedarfe zur Regelleistung dazu gehören, besteht ein Anspruch auf bedarfsdeckende Regelleistungen oder auf einmalige zusätzliche Leistungen. Da es hier deutliche Defizite gibt, hat das BVerfG in seinem Regelsatzurteil von 2014 aufgefordert, die Bedarfsunterdeckung bis zur abschließenden Klärung verfassungskonform auszulegen. Dies auch weil „Internet von zentraler Bedeutung für die Lebensführung“ ist, so der BGH mit Urteil v. 24.1.2013 - III ZR 98/12.
Dieser Anspruch lässt sich nur verwirklichen, wenn für solche zusätzliche Lernbedarfe eine zusätzliche Anspruchsgrundlage geschaffen wird.
Daher ist die Richtung des Berliner Sozialgerichts zwar nicht falsch, aber eben auch nicht richtig und deswegen wenig hilfreich.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2485/
Willi S
https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.788243.php
Dieser Argumentation ist entgegenzutreten.
Ein Computer gehört zu den Bildungskosten, diese gehören zu den Regelbedarfen. In den Regelleistungen für Kinder und Jugendliche sind für 0-6-Jährige 72 Cent, für 6-14-Jährige noch 53 Cent und für 14-18-Jährige „stolze“ 23 Cent für den Bereich Bildung enthalten. Da die Schulbedarfe zur Regelleistung dazu gehören, besteht ein Anspruch auf bedarfsdeckende Regelleistungen oder auf einmalige zusätzliche Leistungen. Da es hier deutliche Defizite gibt, hat das BVerfG in seinem Regelsatzurteil von 2014 aufgefordert, die Bedarfsunterdeckung bis zur abschließenden Klärung verfassungskonform auszulegen. Dies auch weil „Internet von zentraler Bedeutung für die Lebensführung“ ist, so der BGH mit Urteil v. 24.1.2013 - III ZR 98/12.
Dieser Anspruch lässt sich nur verwirklichen, wenn für solche zusätzliche Lernbedarfe eine zusätzliche Anspruchsgrundlage geschaffen wird.
Daher ist die Richtung des Berliner Sozialgerichts zwar nicht falsch, aber eben auch nicht richtig und deswegen wenig hilfreich.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2485/
Willi S
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