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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zulässigkeit des Rechtsmittel bei objektiver Klagehäufung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zulässigkeit des Rechtsmittel bei objektiver Klagehäufung EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Zulässigkeit des Rechtsmittel bei objektiver Klagehäufung

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Zulässigkeit des Rechtsmittel bei objektiver Klagehäufung Empty Zulässigkeit des Rechtsmittel bei objektiver Klagehäufung

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Sep 2017 - 13:56

LSG München, Urteil v. 19.07.2017 – L 16 AS 327/15

Leitsätze:

1. Liegen mehrere Streitgegenstände im Rahmen einer objektiven Klagehäufung vor, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich jeden Streitgegenstands grundsätzlich eigenständig zu beurteilen.

2. Fällt einer der Streitgegenstände nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG, bewirkt dies nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels bezüglich der weiteren Streitgegenstände.

 
Quelle:https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195088&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
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