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Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, Präsident des BVerwG: Für mehr Rechtsmittel im Asylprozess
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein hohes Gut. Ihr Nebeneffekt ist ihre Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit, beides wichtige Elemente des Grundwertes der Rechtssicherheit. Es gibt verschiedene Wege, wie die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erreicht werden kann. Im ehemaligen Ostblock gab es ungefragte sogenannte Anleitungen des obersten Gerichts, die für die nachgeordneten Instanzgerichte verbindlich waren. Noch heute gibt es das hie und da. Die rechtsprechende Gewalt in Deutschland huldigt demgegenüber dem Diskursmodell: Jedes Gericht ist in seiner Gesetzesauslegung frei; die Einheitlichkeit wird erst im Instanzenzug hergestellt.
Die Freiheit des Instanzrichters ist geltendes Verfassungsrecht; Dürig hat treffend festgestellt, dass die Rechtsprechung „konstitutionell uneinheitlich“ ist. Das ist aber nur erträglich, wenn es Wege zur Vereinheitlichung gibt.Eine gewisse Vorvereinheitlichung sichert bereits das Kollegialprinzip im Spruchkörper; der Diskurs unter Kollegen rationalisiert und moderiert. Vor allem aber sorgt die Möglichkeit von Rechtsmitteln für eine Vereinheitlichung durch die höhere Instanz.
Weiter: http://www.brak-mitteilungen.de/media/BRAKMagazin_2_2016.pdf (S. 16, 17)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Die Freiheit des Instanzrichters ist geltendes Verfassungsrecht; Dürig hat treffend festgestellt, dass die Rechtsprechung „konstitutionell uneinheitlich“ ist. Das ist aber nur erträglich, wenn es Wege zur Vereinheitlichung gibt.Eine gewisse Vorvereinheitlichung sichert bereits das Kollegialprinzip im Spruchkörper; der Diskurs unter Kollegen rationalisiert und moderiert. Vor allem aber sorgt die Möglichkeit von Rechtsmitteln für eine Vereinheitlichung durch die höhere Instanz.
Weiter: http://www.brak-mitteilungen.de/media/BRAKMagazin_2_2016.pdf (S. 16, 17)
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Willi S
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