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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für einen Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist, dass die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erbracht worden sind. Ein möglicherweise erfolgter Übergang von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers auf Schadensersatz gem.
§ 116 SGB X auf den Sozialhilfeträger hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16
Leitsatz ( Juris
2. Dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X kommt grundsätzlich kein Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII zu.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194680&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16
Leitsatz ( Juris
2. Dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X kommt grundsätzlich kein Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII zu.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194680&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
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» Eine Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII ist hingegen – auch zugunsten des Vermieters – ausgeschlossen. Erfolgte Abtretungen sind nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
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