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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Eine Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII ist hingegen – auch zugunsten des Vermieters – ausgeschlossen. Erfolgte Abtretungen sind nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.   EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Eine Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII ist hingegen – auch zugunsten des Vermieters – ausgeschlossen. Erfolgte Abtretungen sind nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Eine Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII ist hingegen – auch zugunsten des Vermieters – ausgeschlossen. Erfolgte Abtretungen sind nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Feb 2016 - 16:17

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 20.02.2015 - L 8 SO 76/13 - anhängig BSG - B 8 SO 3/16 R              SGB XII

Leitsatz ( Juris )


Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/

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