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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von
Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen ambulanten Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII setzt regelmäßig voraus, dass der Hilfeempfänger dem Leistungsbringer überhaupt vertraglich ein Entgelt schuldet, das der Sozialhilfeträger übernehmen kann.
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.4.2017 - L 7 SO 2669/15
Leitsatz ( Juris )
2. Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist grundsätzlich auf den Eintritt in die ambulante Wohnform als solche abzustellen, nicht jedoch auf den Beginn der Betreuung in einer neuen Wohnung. Auch der Wechsel eines Leistungserbringers hat keine Auswirkungen auf die bei Eintritt in die Wohnform bestehende Zuständigkeit, wenn ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorliegt und nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Betreuungsleistungen erbracht werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192376&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.4.2017 - L 7 SO 2669/15
Leitsatz ( Juris )
2. Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist grundsätzlich auf den Eintritt in die ambulante Wohnform als solche abzustellen, nicht jedoch auf den Beginn der Betreuung in einer neuen Wohnung. Auch der Wechsel eines Leistungserbringers hat keine Auswirkungen auf die bei Eintritt in die Wohnform bestehende Zuständigkeit, wenn ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorliegt und nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Betreuungsleistungen erbracht werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192376&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
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» Nach der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn das Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung nach angenommenem Anerkenntnis
» Die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 42 a Abs. 2 SGB II besteht nur, wenn die Mietkaution, entsprechend dem Regelfall des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, als Darlehen erbracht wurde. Wurde die Mietsicherheit in anderer Weise erbracht (hier:
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