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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von

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Beitrag von Willi Schartema Do 25 Mai 2017 - 6:56

Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen ambulanten Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII setzt regelmäßig voraus, dass der Hilfeempfänger dem Leistungsbringer überhaupt vertraglich ein Entgelt schuldet, das der Sozialhilfeträger übernehmen kann.
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.4.2017 - L 7 SO 2669/15

Leitsatz ( Juris )


2. Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist grundsätzlich auf den Eintritt in die ambulante Wohnform als solche abzustellen, nicht jedoch auf den Beginn der Betreuung in einer neuen Wohnung. Auch der Wechsel eines Leistungserbringers hat keine Auswirkungen auf die bei Eintritt in die Wohnform bestehende Zuständigkeit, wenn ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorliegt und nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Betreuungsleistungen erbracht werden.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192376&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
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