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Bewilligung von PKH, denn bei der Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c SGB II europarechtskonform ist, handelt es sich um eine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage (einerseits LSG NRW, Beschlüsse vom 12.07.2017 -
L 12 AS 596/17 B ER und vom 01.08.2017 - L 6 AS 860/17 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER; andererseits LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2017 - L 2 AS 127/17 B ER).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.08.2017 - L 19 AS 1429/17 B ER/ L 19 AS 1430/17 B ER - rechtskräftig
[b]Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufgrund des Wegzuges des Ehemannes ist der Leistungsanspruch der Antragstellerin wegen des Eingreifens des Leistungssauschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht entfallen. Vielmehr stellt der mit dem Wegzug des Ehemannes zusammenhängende Wegfall des Zuflusses von Alg I und die damit verbundene erhöhte Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB II zu ihren Gunsten dar. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II liegen nicht vor.
2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) SGB II erfasst die Antragstellerin nicht, weil sie über ein (materielles) Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU verfügt. Diese Ausschlussregelung erfordert eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, welches die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern in nationales Recht umsetzt, darüber hinaus, ob ein Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des AufenthG (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R) besteht.
3. Durch § 3 Abs.4 FreizügG/EU wurde das - seiner Rechtsquelle nach umsetzungsbedürftige - sich aus Artikel 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG ergebende Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen eines Unionsbürgers kodifiziert (BT-Drs. 16/5065 S. 210; BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. 04.2016 - L 2 AS 37/16 B ER -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2016 - L 3 AS 376/16 B ER). Nach Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG führen der Wegzug des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind. Damit wurzelt das Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU nicht in Art 10 VO (EU) 492/11 sondern im Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195062&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.08.2017 - L 19 AS 1429/17 B ER/ L 19 AS 1430/17 B ER - rechtskräftig
[b]Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufgrund des Wegzuges des Ehemannes ist der Leistungsanspruch der Antragstellerin wegen des Eingreifens des Leistungssauschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht entfallen. Vielmehr stellt der mit dem Wegzug des Ehemannes zusammenhängende Wegfall des Zuflusses von Alg I und die damit verbundene erhöhte Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB II zu ihren Gunsten dar. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II liegen nicht vor.
2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) SGB II erfasst die Antragstellerin nicht, weil sie über ein (materielles) Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU verfügt. Diese Ausschlussregelung erfordert eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, welches die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern in nationales Recht umsetzt, darüber hinaus, ob ein Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des AufenthG (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R) besteht.
3. Durch § 3 Abs.4 FreizügG/EU wurde das - seiner Rechtsquelle nach umsetzungsbedürftige - sich aus Artikel 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG ergebende Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen eines Unionsbürgers kodifiziert (BT-Drs. 16/5065 S. 210; BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. 04.2016 - L 2 AS 37/16 B ER -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2016 - L 3 AS 376/16 B ER). Nach Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG führen der Wegzug des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind. Damit wurzelt das Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU nicht in Art 10 VO (EU) 492/11 sondern im Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195062&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
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