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Beim Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz handelt es sich um eine nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierte Einnahme.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2014 - L 12 AS 416/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Die Anrechnung des Überbrückungsgeldes durfte hier aufgrund des " Verbrauches" - nur für die vier Wochen ab Haftentlassung erfolgen, nicht jedoch darüber hinaus.
Das Überbrückungsgeld diene zwar grundsätzlich demselben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II. Aber § 51 StVollzG laute konkret: "Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll."
Der Zweck des Überbrückungsgeldes liege also darin, für vier Wochen den Lebensunterhalt zu sichern und in dieser Zeit ggf. auch aufgebraucht zu werden. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede stehe, tatsächlich nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung stehe, sei ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, sei mit Art 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 20 GG nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169857&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Anrechnung des Überbrückungsgeldes durfte hier aufgrund des " Verbrauches" - nur für die vier Wochen ab Haftentlassung erfolgen, nicht jedoch darüber hinaus.
Das Überbrückungsgeld diene zwar grundsätzlich demselben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II. Aber § 51 StVollzG laute konkret: "Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll."
Der Zweck des Überbrückungsgeldes liege also darin, für vier Wochen den Lebensunterhalt zu sichern und in dieser Zeit ggf. auch aufgebraucht zu werden. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede stehe, tatsächlich nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung stehe, sei ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, sei mit Art 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 20 GG nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169857&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
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