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Zum Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten während einer Inhaftierung (hier: Übernahme von Mietkosten).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2015 - L 20 SO 503/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Der vom Antragsteller geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach seiner Haftentlassung gehört grundsätzlich zu den besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 SGB XII; denn der Verlust der Wohnung ist für einen Haftentlassenen - ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes - selbst dann, wenn dieser nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, deutlich schwerer zu kompensieren als für andere Bürger (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R).
2. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass diese sozialen Schwierigkeiten darüber hinaus "besonderer" Art sind, dass also - nach der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung bezogen auf die Verbüßung dieser Haftstrafe für den Fall des Verlusts der innegehabten Wohnung - "besondere" soziale Schwierigkeiten zu erwarten sind.
3. Denn Allein der Umstand, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen über keine engeren sozialen Kontakte und familiäre Bindungen verfügt, reicht insofern nicht aus.
4. Es ist auch von einem alleinstehenden Menschen in aller Regel zu erwarten, nach seiner Haftentlassung - ggf. mit Hilfe eines Sozialarbeiters und unter Vorlage einer Mietzahlungsgarantie des SGB II-Trägers - eine neue Unterkunft anzumieten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1989 - VI S 77.79).
5. Etwas anders kann zwar gelten, wenn weitere Umstände hinzukommen, die eine dauerhafte Ausgliederung des Inhaftierten befürchten lassen, sofern ihm seine Wohnung nicht erhalten bleibt. Dies mag beispielsweise der Fall sein, wenn der Betroffene etwa aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur oder psychischer Störungen (vgl. hierzu den vom BSG, a.a.O., zur weiteren Aufklärung zurückverwiesenen Rechtsstreit eines alleinstehenden Inhaftierten, der unter einer wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns leidet; vgl. ferner OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1989 - VI S 77.79 für den Fall eines arbeitsunfähigen, möglicherweise seelisch Behinderten und Erwerbsunfähigen, der früher obdachlos war) oder sonstiger Verhaltensauffälligkeiten bzw. Drogen- oder Alkoholabhängigkeit Schwierigkeiten hat, Kontakt zu seiner Umwelt herzustellen oder aufrecht zu erhalten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177251&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Der vom Antragsteller geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach seiner Haftentlassung gehört grundsätzlich zu den besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 SGB XII; denn der Verlust der Wohnung ist für einen Haftentlassenen - ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes - selbst dann, wenn dieser nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, deutlich schwerer zu kompensieren als für andere Bürger (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R).
2. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass diese sozialen Schwierigkeiten darüber hinaus "besonderer" Art sind, dass also - nach der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung bezogen auf die Verbüßung dieser Haftstrafe für den Fall des Verlusts der innegehabten Wohnung - "besondere" soziale Schwierigkeiten zu erwarten sind.
3. Denn Allein der Umstand, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen über keine engeren sozialen Kontakte und familiäre Bindungen verfügt, reicht insofern nicht aus.
4. Es ist auch von einem alleinstehenden Menschen in aller Regel zu erwarten, nach seiner Haftentlassung - ggf. mit Hilfe eines Sozialarbeiters und unter Vorlage einer Mietzahlungsgarantie des SGB II-Trägers - eine neue Unterkunft anzumieten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1989 - VI S 77.79).
5. Etwas anders kann zwar gelten, wenn weitere Umstände hinzukommen, die eine dauerhafte Ausgliederung des Inhaftierten befürchten lassen, sofern ihm seine Wohnung nicht erhalten bleibt. Dies mag beispielsweise der Fall sein, wenn der Betroffene etwa aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur oder psychischer Störungen (vgl. hierzu den vom BSG, a.a.O., zur weiteren Aufklärung zurückverwiesenen Rechtsstreit eines alleinstehenden Inhaftierten, der unter einer wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns leidet; vgl. ferner OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1989 - VI S 77.79 für den Fall eines arbeitsunfähigen, möglicherweise seelisch Behinderten und Erwerbsunfähigen, der früher obdachlos war) oder sonstiger Verhaltensauffälligkeiten bzw. Drogen- oder Alkoholabhängigkeit Schwierigkeiten hat, Kontakt zu seiner Umwelt herzustellen oder aufrecht zu erhalten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177251&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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