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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anspruch einer bulgarischen Mutter auf ALG II, denn sie ASt könnte als Familienangehörige ihrer Tochter nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU selbst ein Aufenthaltsrecht haben, das sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Anspruch einer bulgarischen Mutter auf ALG II, denn sie ASt könnte als Familienangehörige ihrer Tochter nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU selbst ein Aufenthaltsrecht haben, das sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Anspruch einer bulgarischen Mutter auf ALG II, denn sie ASt könnte als Familienangehörige ihrer Tochter nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU selbst ein Aufenthaltsrecht haben, das sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Anspruch einer bulgarischen Mutter auf ALG II, denn sie ASt könnte als Familienangehörige ihrer Tochter nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU selbst ein Aufenthaltsrecht haben, das sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.

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Anspruch einer bulgarischen Mutter auf ALG II, denn sie ASt könnte als Familienangehörige ihrer Tochter nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU selbst ein Aufenthaltsrecht haben, das sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Empty Anspruch einer bulgarischen Mutter auf ALG II, denn sie ASt könnte als Familienangehörige ihrer Tochter nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU selbst ein Aufenthaltsrecht haben, das sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.

Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Dez 2018 - 9:30

 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.11.2018 - L 11 AS 912/18 B ER 

Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Die Unterhaltszahlung iHv 200 EUR ist auch nicht völlig unwesentlich und geeignet, einen Teil des Lebensunterhaltes durch die ASt zu decken. So sind im Rahmen der Prüfung eines Arbeitnehmerstatus bereits deutlich geringere Einkommen als geeignet angesehen worden, um diesen nicht auszuschließen (vgl dazu zB Beschluss des Senats vom 06.02.2017 - L 11 AS 887/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2450/
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