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Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt aufgrund Vorhandensein finanzielle Mittel zur Überbrückung einer Notlage (hier Kosten für Heizkosten)
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.03.2017 - L 4 AS 718/16 B ER- rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Anordnungsgrund scheitert bereits an der Möglichkeit des Rückgriffs auf ein vorhandenes Schonvermögen (Sparkonten in Höhe von derzeit ca. 1300,00 EUR) , welche im Übrigen regelmäßig weiter "bespart" werden.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig kein Anordnungsgrund gegeben, wenn der Antragsteller sofort verfügbares Sparvermögen hat. Es ist ihm in solchen Fällen zuzumuten, dieses zunächst als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs einzusetzen, auch wenn es sich um Schonvermögen handelt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht "auf Vorrat" betrieben werden, sondern setzt eine akute finanzielle Notlage voraus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – L 4 AS 423/14 B ER). Eine solche akute Notlage ist hier indes nicht gegeben, da zum einen ein nicht unbeträchtliches Schonvermögen in Höhe von ca. 1300 EUR vorhanden ist und dieses zum anderen auch noch – aus offenkundig vorhandenen monatlichen Einkommensüberhängen – regelmäßig "vergrößert" wird.
3. Der SGB II-Leistungsbezieher ist regelmäßig verpflichtet, ein ihm angebotenes Darlehen zu prüfen und mit dem Leistungsträger zu klären, bevor ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden kann. Tut er dies nicht, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund. (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2015 – L 4 AS 52/15 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191720&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Anordnungsgrund scheitert bereits an der Möglichkeit des Rückgriffs auf ein vorhandenes Schonvermögen (Sparkonten in Höhe von derzeit ca. 1300,00 EUR) , welche im Übrigen regelmäßig weiter "bespart" werden.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig kein Anordnungsgrund gegeben, wenn der Antragsteller sofort verfügbares Sparvermögen hat. Es ist ihm in solchen Fällen zuzumuten, dieses zunächst als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs einzusetzen, auch wenn es sich um Schonvermögen handelt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht "auf Vorrat" betrieben werden, sondern setzt eine akute finanzielle Notlage voraus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – L 4 AS 423/14 B ER). Eine solche akute Notlage ist hier indes nicht gegeben, da zum einen ein nicht unbeträchtliches Schonvermögen in Höhe von ca. 1300 EUR vorhanden ist und dieses zum anderen auch noch – aus offenkundig vorhandenen monatlichen Einkommensüberhängen – regelmäßig "vergrößert" wird.
3. Der SGB II-Leistungsbezieher ist regelmäßig verpflichtet, ein ihm angebotenes Darlehen zu prüfen und mit dem Leistungsträger zu klären, bevor ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden kann. Tut er dies nicht, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund. (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2015 – L 4 AS 52/15 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191720&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Anordnungsgrund scheitert bereits an der Möglichkeit des Rückgriffs auf ein vorhandenes Schonvermögen (Sparkonten in Höhe von derzeit ca. 1300,00 EUR) , welche im Übrigen regelmäßig weiter "bespart" werden.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig kein Anordnungsgrund gegeben, wenn der Antragsteller sofort verfügbares Sparvermögen hat. Es ist ihm in solchen Fällen zuzumuten, dieses zunächst als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs einzusetzen, auch wenn es sich um Schonvermögen handelt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht "auf Vorrat" betrieben werden, sondern setzt eine akute finanzielle Notlage voraus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – L 4 AS 423/14 B ER). Eine solche akute Notlage ist hier indes nicht gegeben, da zum einen ein nicht unbeträchtliches Schonvermögen in Höhe von ca. 1300 EUR vorhanden ist und dieses zum anderen auch noch – aus offenkundig vorhandenen monatlichen Einkommensüberhängen – regelmäßig "vergrößert" wird.
3. Der SGB II-Leistungsbezieher ist regelmäßig verpflichtet, ein ihm angebotenes Darlehen zu prüfen und mit dem Leistungsträger zu klären, bevor ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden kann. Tut er dies nicht, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund. (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2015 – L 4 AS 52/15 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191720&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Anordnungsgrund scheitert bereits an der Möglichkeit des Rückgriffs auf ein vorhandenes Schonvermögen (Sparkonten in Höhe von derzeit ca. 1300,00 EUR) , welche im Übrigen regelmäßig weiter "bespart" werden.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig kein Anordnungsgrund gegeben, wenn der Antragsteller sofort verfügbares Sparvermögen hat. Es ist ihm in solchen Fällen zuzumuten, dieses zunächst als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs einzusetzen, auch wenn es sich um Schonvermögen handelt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht "auf Vorrat" betrieben werden, sondern setzt eine akute finanzielle Notlage voraus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – L 4 AS 423/14 B ER). Eine solche akute Notlage ist hier indes nicht gegeben, da zum einen ein nicht unbeträchtliches Schonvermögen in Höhe von ca. 1300 EUR vorhanden ist und dieses zum anderen auch noch – aus offenkundig vorhandenen monatlichen Einkommensüberhängen – regelmäßig "vergrößert" wird.
3. Der SGB II-Leistungsbezieher ist regelmäßig verpflichtet, ein ihm angebotenes Darlehen zu prüfen und mit dem Leistungsträger zu klären, bevor ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden kann. Tut er dies nicht, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund. (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2015 – L 4 AS 52/15 B ER).
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Willi S
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