Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer - Beschluss vom 31. Juli 2017, Aktenzeichen: 7 B 11276/17.OVG
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: OVG
Seite 1 von 1
Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer - Beschluss vom 31. Juli 2017, Aktenzeichen: 7 B 11276/17.OVG
Pressemitteilung Nr. 18/2017
Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (sogenannte Ausbildungsduldung), wenn er durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung bereits eine entsprechende Berufsqualifikation erworben hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Quelle: https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-nr-182017/
Zum Volltext der Entscheidung mit Leitsätzen
Ausländerrecht
Leitsatz
1. Die Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen Ausländer, der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat, ist rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu belegen, die ansonsten bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in gesetzlich typisierter Weise als vorhanden gelten.
2. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG).
3. Ein nur formales Ausbildungsverhältnis, in dem ein bereits einschlägig berufsqualifizierter Ausländer - gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung - wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden kann, der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen, würde einen Fehlanreiz schaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete ausländische Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/8lo/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE170007244&documentnumber=1&numberofresults=2066&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (sogenannte Ausbildungsduldung), wenn er durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung bereits eine entsprechende Berufsqualifikation erworben hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Quelle: https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-nr-182017/
Zum Volltext der Entscheidung mit Leitsätzen
Ausländerrecht
Leitsatz
1. Die Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen Ausländer, der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat, ist rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu belegen, die ansonsten bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in gesetzlich typisierter Weise als vorhanden gelten.
2. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG).
3. Ein nur formales Ausbildungsverhältnis, in dem ein bereits einschlägig berufsqualifizierter Ausländer - gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung - wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden kann, der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen, würde einen Fehlanreiz schaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete ausländische Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/8lo/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE170007244&documentnumber=1&numberofresults=2066&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
Ähnliche Themen
» Anmerkung zu Sozialgericht Augsburg, Beschluss v. 30.12.2016 - S 14 AS 1445/16 ER - bestätigt durch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 09.03.2017 - L 7 AS 167/17 B ER - Keine Wunschmedizin vom Jobcenter
» Nach vorläufiger Auffassung (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 28.09.2017 - L 7 AS 551/17 B ER; Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER; Beschluss vom 29.08.2016 – L 8 AS 675/16 B ER) ist das der mit Wirkung zum 01.07.2017 fortgeschriebenen Richtlinie
» Unbekannte Bankkonten rechtfertigen keine vorläufige Zahlungseinstellung.LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017 (Az.: L 10 AS 1934/17 B ER):
» Neuregelungen zum SGB XII ab dem 01. Juli 2017
» Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft
» Nach vorläufiger Auffassung (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 28.09.2017 - L 7 AS 551/17 B ER; Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER; Beschluss vom 29.08.2016 – L 8 AS 675/16 B ER) ist das der mit Wirkung zum 01.07.2017 fortgeschriebenen Richtlinie
» Unbekannte Bankkonten rechtfertigen keine vorläufige Zahlungseinstellung.LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017 (Az.: L 10 AS 1934/17 B ER):
» Neuregelungen zum SGB XII ab dem 01. Juli 2017
» Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: OVG
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema