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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Neuregelungen zum SGB XII ab dem 01. Juli 2017

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Neuregelungen zum SGB XII ab dem 01. Juli 2017 Empty Neuregelungen zum SGB XII ab dem 01. Juli 2017

Beitrag von Willi Schartema So 18 Jun 2017 - 8:20

Ursprünglich sollten diverse Neuregelungen im SGB XII zum 1.1.2017 in Kraft treten. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Deutsche Landkreistag und der Städtetag darauf hingewiesen, dass die Änderungen mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden seien, dadurch wurde das Inkrafttreten auf den 01.07.2017 verschoben.     
Hier erstmal eine Darstellung der Änderungen: http://www.buzer.de/gesetz/12348/a202667.htm

Hier etwas aus dem Gesetzgebungsverfahren: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/769/76949.html

Zusammengefasst werden weite Teile des Hartz IV – Sonderrechts auf das SGB XII übertragen. Z.B. mit verschärfter Aufrechnungsbefugnis von behördlichen Ansprüchen, der vorläufigen Leistungsgewährung, Verschärfungen bei den KdU und, als besondere Schweinerei,  die Regelungen zum vorübergehenden Auslandsaufenthalt, nach der SGB XII - Berechtigte nur noch Leistungen erhalten, wenn sie sich nicht länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (§ 41a SGB XII – N). Vorher waren drei Monate ohne Probleme möglich.  
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2205/
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