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Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft
Der erweiterte Unterhaltsvorschuss ist nun rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Der Unterhaltsvorschuss kann nun über das Alter von 11 hinaus bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. Die bislang geltende Begrenzung auf maximal 6 Jahre Bezug gehört der Vergangenheit an. Mit Inkrafttreten können die Jugendämter nun die Neuanträge bewilligen und auszahlen.
Das Familienministerium hat die Frist für Anträge verlängert: Alleinerziehende müssen spätestens bis zum 30. September einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen, um rückwirkend zum 1. Juli neue Ansprüche aufgrund der Reform geltend zu machen. Wenn Alleinerziehende einen Antrag im Oktober einreichen, gelten wieder die üblichen Regelungen. Danach ist eine rückwirkende Bewilligung des Unterhaltsvorschusses für einen Monat nur möglich, wenn sie bereits Bemühungen unternommen haben, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2233/
Willi S
Das Familienministerium hat die Frist für Anträge verlängert: Alleinerziehende müssen spätestens bis zum 30. September einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen, um rückwirkend zum 1. Juli neue Ansprüche aufgrund der Reform geltend zu machen. Wenn Alleinerziehende einen Antrag im Oktober einreichen, gelten wieder die üblichen Regelungen. Danach ist eine rückwirkende Bewilligung des Unterhaltsvorschusses für einen Monat nur möglich, wenn sie bereits Bemühungen unternommen haben, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2233/
Willi S
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