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SG Aurich: Wohnungssuche ist Aufgabe der Eingliederungshilfe - weder des rechtlichen Betreuers noch der Einrichtung, in der der Betroffene (noch) wohnt!
Das SG Aurich hat mit Urteil von 21.03.2017, Az.: S 13 SO 9/17 ER - rechtskräftig festgestellt, das bei Wohnungssuche nicht zu den Aufgaben von Betreuern gehört und das diese im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden muss.
Darin heißt es u.a.:
„Andererseits handelt es sich bei dieser Weigerung zur Hilfeerbringung durch den gesetzlich bestellten Betreuer in Anbetracht der Rechtsprechung der Obergerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofes (BGH), nicht um eine willkürliche Verweigerung des gerichtlich bestellten Betreuers, die begehrten Hilfeleistungen zu erbringen. Eine solche könnte eventuell einen Hilfebedarf ausschließen in der Gestalt, dass der Antragsteller seinen Betreuer - sofern erforderlich - mit sicherem Erfolg wenn nötig gerichtlich zur Erbringung der Hilfe bringen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Bewertung gewinnt das Gericht aufgrund der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 zitiert nach Juris) es zumindest nicht abwegig ist, dass eine für den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten eingerichtete Betreuung nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen verpflichtet. Nach der oben zitierten Entscheidung (BGH a.a.O.) ist keine Verpflichtung des Betreuers zu tatsächlichen Hilfeleistungen anzunehmen, wenn für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eine Betreuung eingerichtet ist. Die Verpflichtung besteht alleine zur Organisation der Hilfen. Hinzu kommt, dass der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten nach in der juristischen Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Bieq in jurisPK BGB 8. Aufl. 2017 § 1896 Rn 73) einen Teilbereich der Vermögenssorge darstellt. Damit wäre die Bewertung des BGH unabhängig davon, ob der Bereich der Wohnungsangelegenheiten ausdrücklich von den Betreueraufgaben umfasst ist. Diese Bewertung des BGH wäre auf die Situation des Antragstellers in jedem Fall anwendbar. Die Bewertung des Bundesgerichtshofs wird dabei auch durch das Bundessozialgericht geteilt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R - unter ausdrücklichen Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des BGH zitiert nach Juris). Auch nach Auffassung des BSG handelt der Betreuer gemäß § 1901, 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Vertreter und nicht als tatsächlich hilfegewährende Person. Nach Auffassung des BSG sind Handlungen des Betreuers alleine dann zwingend zu erbringen, wenn diese auf das "ob und wie" der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet sind, und nicht auf tatsächliche Hilfestellungen. Anderenfalls ist der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe betroffen (BSG a.a.O. Rn 21 zitiert nach Juris).“
Hier die drei Urteile:
BGH - Urteil vom 02.12.2010, Az. III ZR 19/10: https://openjur.de/u/67456.html
BSG - Urteil vom 30.06.2016, Az. B 8 SO 7/15:http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14393
SG Aurich - Urteil vom 21.03.2017, Az. S 13 SO 9/17 ER
http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/SGAurichW.pdf
Aus Newsletter Betreuung 02/17
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2233/
Willi S
Darin heißt es u.a.:
„Andererseits handelt es sich bei dieser Weigerung zur Hilfeerbringung durch den gesetzlich bestellten Betreuer in Anbetracht der Rechtsprechung der Obergerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofes (BGH), nicht um eine willkürliche Verweigerung des gerichtlich bestellten Betreuers, die begehrten Hilfeleistungen zu erbringen. Eine solche könnte eventuell einen Hilfebedarf ausschließen in der Gestalt, dass der Antragsteller seinen Betreuer - sofern erforderlich - mit sicherem Erfolg wenn nötig gerichtlich zur Erbringung der Hilfe bringen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Bewertung gewinnt das Gericht aufgrund der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 zitiert nach Juris) es zumindest nicht abwegig ist, dass eine für den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten eingerichtete Betreuung nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen verpflichtet. Nach der oben zitierten Entscheidung (BGH a.a.O.) ist keine Verpflichtung des Betreuers zu tatsächlichen Hilfeleistungen anzunehmen, wenn für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eine Betreuung eingerichtet ist. Die Verpflichtung besteht alleine zur Organisation der Hilfen. Hinzu kommt, dass der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten nach in der juristischen Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Bieq in jurisPK BGB 8. Aufl. 2017 § 1896 Rn 73) einen Teilbereich der Vermögenssorge darstellt. Damit wäre die Bewertung des BGH unabhängig davon, ob der Bereich der Wohnungsangelegenheiten ausdrücklich von den Betreueraufgaben umfasst ist. Diese Bewertung des BGH wäre auf die Situation des Antragstellers in jedem Fall anwendbar. Die Bewertung des Bundesgerichtshofs wird dabei auch durch das Bundessozialgericht geteilt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R - unter ausdrücklichen Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des BGH zitiert nach Juris). Auch nach Auffassung des BSG handelt der Betreuer gemäß § 1901, 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Vertreter und nicht als tatsächlich hilfegewährende Person. Nach Auffassung des BSG sind Handlungen des Betreuers alleine dann zwingend zu erbringen, wenn diese auf das "ob und wie" der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet sind, und nicht auf tatsächliche Hilfestellungen. Anderenfalls ist der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe betroffen (BSG a.a.O. Rn 21 zitiert nach Juris).“
Hier die drei Urteile:
BGH - Urteil vom 02.12.2010, Az. III ZR 19/10: https://openjur.de/u/67456.html
BSG - Urteil vom 30.06.2016, Az. B 8 SO 7/15:http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14393
SG Aurich - Urteil vom 21.03.2017, Az. S 13 SO 9/17 ER
http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/SGAurichW.pdf
Aus Newsletter Betreuung 02/17
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Willi S
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