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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der seit 29.12.2016 gültige Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII ist weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu beanstanden.
München, Beschl. v. 26.05.2017 - S 46 AS 843/17 ER
Leitsatz ( Juris )
2. Ein leistungsbegründendes Aufenthaltsrecht mittels selbständiger Erwerbstätigkeit setzt eine tatsächliche Teilname am Wirtschaftsleben voraus. Die Existenz einer Anwaltszulassung und eines Büros allein genügen dafür nicht.
3. Es besteht auch kein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 7 SGB II, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Die ab 29.12.2016 gültigen entscheidungserheblichen Vorschriften sind nicht Gegenstand eines Verfahrens am BVerfG oder BSG.
4. Weil Arbeitslosengeld II grundsätzlich keine ins Ausland zu exportierende Leistung ist, ergibt der bestehende Leistungsausschluss nur für in Deutschland lebende Ausländer Sinn. Auch aus diesem Grund kann der Nichtvollzug einer eventuellen Ausreiseverpflichtung keinen Leistungsanspruch begründen.
Rechtstipp: a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 - L 8 SO 344/16 B ER - Wenn die Voraussetzungen nach § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II für eine vorläufige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II vorliegen, kann für Leistungszeiträume ab dem 29. Dezember 2016 das nach § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II eingeräumte Ermessen wegen der durch die Neufassung des § 23 SGB XII eingeführten Leistungseinschränkungen ebenfalls auf Null reduziert sein mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-112619?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Ein leistungsbegründendes Aufenthaltsrecht mittels selbständiger Erwerbstätigkeit setzt eine tatsächliche Teilname am Wirtschaftsleben voraus. Die Existenz einer Anwaltszulassung und eines Büros allein genügen dafür nicht.
3. Es besteht auch kein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 7 SGB II, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Die ab 29.12.2016 gültigen entscheidungserheblichen Vorschriften sind nicht Gegenstand eines Verfahrens am BVerfG oder BSG.
4. Weil Arbeitslosengeld II grundsätzlich keine ins Ausland zu exportierende Leistung ist, ergibt der bestehende Leistungsausschluss nur für in Deutschland lebende Ausländer Sinn. Auch aus diesem Grund kann der Nichtvollzug einer eventuellen Ausreiseverpflichtung keinen Leistungsanspruch begründen.
Rechtstipp: a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 - L 8 SO 344/16 B ER - Wenn die Voraussetzungen nach § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II für eine vorläufige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II vorliegen, kann für Leistungszeiträume ab dem 29. Dezember 2016 das nach § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II eingeräumte Ermessen wegen der durch die Neufassung des § 23 SGB XII eingeführten Leistungseinschränkungen ebenfalls auf Null reduziert sein mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-112619?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
Willi S
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