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Jobcenter muss Kosten für Möbel nach willentlicher Aufgabe wegen Umzugs nicht noch einmal übernehmen.
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil v. 17.12.2015 - S 33 AS 300/13
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wer seinen durch das Jobcenter finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen.
2. Grundsätzlich könne war auch bei dem Untergang bereits vorhandener Möbel eine erneute Wohnungserstausstattung gewährt werden. Hierfür seien jedoch außergewöhnliche Umstände erforderlich, bzw. ein von außen einwirkendes besonderes Ereignis das zum Untergang der Möbel geführt hat. Daran fehle es, wenn jemand achtlos seine Möbel zurücklasse und den gesamten Hausrat bewusst aufgebe.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183732&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az.: L 6 AS 205/16
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wer seinen durch das Jobcenter finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen.
2. Grundsätzlich könne war auch bei dem Untergang bereits vorhandener Möbel eine erneute Wohnungserstausstattung gewährt werden. Hierfür seien jedoch außergewöhnliche Umstände erforderlich, bzw. ein von außen einwirkendes besonderes Ereignis das zum Untergang der Möbel geführt hat. Daran fehle es, wenn jemand achtlos seine Möbel zurücklasse und den gesamten Hausrat bewusst aufgebe.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183732&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az.: L 6 AS 205/16
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Willi S
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