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Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Sozialamt nach SGB XII bei Inhaftierung - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - keine Mietschulden i. S. d. § 36 SGB XII.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13 B
Leitsätze ( Autor)
1. Antragsteller hat kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während Strafhaft nach Aufgabe der Wohnung.
2. Er kann sein Begehren auch nicht auf § 36 Abs. 1 SGB XII stützen, weil er selbst seine Wohnung aufgegeben hat und die Unterkunft daher nicht mehr gesichert werden kann (vgl. nur Link in jurisPK-SGB XII, § 36 Rdnr. 24 f., der § 36 SGB XII im Übrigen im Falle der Übernahme zukünftiger Mietschulden bei einer Inhaftierung ohnehin nicht für einschlägig hält).
Der Beschluss liegt dem Autor vor, mein Dank gilt dem LSG Baden- Württemberg.
Anmerkung: gleicher Auffassung SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 04.11.2014 - S 1 SO 2630/14.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Antragsteller hat kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während Strafhaft nach Aufgabe der Wohnung.
2. Er kann sein Begehren auch nicht auf § 36 Abs. 1 SGB XII stützen, weil er selbst seine Wohnung aufgegeben hat und die Unterkunft daher nicht mehr gesichert werden kann (vgl. nur Link in jurisPK-SGB XII, § 36 Rdnr. 24 f., der § 36 SGB XII im Übrigen im Falle der Übernahme zukünftiger Mietschulden bei einer Inhaftierung ohnehin nicht für einschlägig hält).
Der Beschluss liegt dem Autor vor, mein Dank gilt dem LSG Baden- Württemberg.
Anmerkung: gleicher Auffassung SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 04.11.2014 - S 1 SO 2630/14.
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