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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.07.2017 - L 7 AS 362/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AB754170C7D8296ABE1E9A7F7361DFED.jp20?doc.id=JURE170034292&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AB754170C7D8296ABE1E9A7F7361DFED.jp20?doc.id=JURE170034292&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
Willi S
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