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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte.

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Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte. Empty Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte.

Beitrag von Willi Schartema Sa 26 Aug 2017 - 7:35

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.07.2017 - L 7 AS 362/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AB754170C7D8296ABE1E9A7F7361DFED.jp20?doc.id=JURE170034292&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
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