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Nicht angegebenes Vermögen in Form eines Sparbuchs - keine Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AS 395/16 - Revision zugelassen
Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen (a. A. LSG Sachsen Anhalt, 25. Juli 2012 - L 5 AS 56/10 -).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Steht vorhandenes, zu verwertendes Vermögen bis zu seinem tatsächlichen Verbrauch einer Leistungsbewilligung entgegen, so kann nichts anderes für den Fall der Rücknahme und Erstattung von zu Unrecht bewilligten Leistungen gelten. Auch in einem solchen Fall ist - wie vorliegend - nicht rückschauend zu prüfen, wie lange das einzusetzende Vermögen zur Deckung des Lebensunterhalts ausgereicht hätte (in diesem Sinne auch Sächsisches LSG Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.03.2010 - L 5 AS 2340/08; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 03.04.2014 - L 7 AS 827/12).
2. Der Senat folgt der Gegenauffassung (LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 55/10; SG Karlsruhe Urteil vom 30.06.2011 - S 13 AS 1217/09 für das Recht der Ausbildungsförderung BVerwG Beschluss vom 18.07.1986 - 5 B 10/85) hinsichtlich der Einschränkung des Erstattungsbetrags aus Billigkeitsgründen nicht.
3. Auch soweit in der Literatur (vgl. Berlit, info also 2011, 225, 226) versucht wird, eine Korrektur des als unbillig empfundenen Ergebnisses über die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vorzunehmen, überzeugt dieser Ansatz nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen.
4. Von einer Unbilligkeit der Einziehung der Forderung ist zudem in der Regel auszugehen, wenn die Einziehung für den Schuldner existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde (vgl. Beschluss des Senats vom 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B, Rn. 16, wird hier zu prüfen sein - § 44 SGB II ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194562&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.10.2016 - L 11 AS 107/15
Hinweis: Hohe Hartz-IV-Rückforderung wegen bewusst verschwiegenen Vermögens, ein Beitrag von RA Dipl.-Jur. Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder
Geben Hartz-IV-Bezieher vorsätzlich jahrelang ein über den Freibeträgen liegendes Vermögen nicht beim Jobcenter an, müssen sie sämtliche seitdem erhaltene Leistungen wieder zurückzahlen. Da wegen des Vermögens nie Hilfebedürftigkeit bestanden hat, sei Arbeitslosengeld II auch nie rechtmäßig gewährt worden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 29.06.2017 (Az: L 7 AS 395/16). Das Jobcenter müsse die Rückforderungen auch nicht auf das Vermögen begrenzen, das über der Freibetragsgrenze liegt, so die Essener Richter.
Weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/hohe-hartz-iv-rueckforderung-wegen-bewusst-verschwiegenen-vermoegens_113252.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
Willi S
Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen (a. A. LSG Sachsen Anhalt, 25. Juli 2012 - L 5 AS 56/10 -).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Steht vorhandenes, zu verwertendes Vermögen bis zu seinem tatsächlichen Verbrauch einer Leistungsbewilligung entgegen, so kann nichts anderes für den Fall der Rücknahme und Erstattung von zu Unrecht bewilligten Leistungen gelten. Auch in einem solchen Fall ist - wie vorliegend - nicht rückschauend zu prüfen, wie lange das einzusetzende Vermögen zur Deckung des Lebensunterhalts ausgereicht hätte (in diesem Sinne auch Sächsisches LSG Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.03.2010 - L 5 AS 2340/08; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 03.04.2014 - L 7 AS 827/12).
2. Der Senat folgt der Gegenauffassung (LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 55/10; SG Karlsruhe Urteil vom 30.06.2011 - S 13 AS 1217/09 für das Recht der Ausbildungsförderung BVerwG Beschluss vom 18.07.1986 - 5 B 10/85) hinsichtlich der Einschränkung des Erstattungsbetrags aus Billigkeitsgründen nicht.
3. Auch soweit in der Literatur (vgl. Berlit, info also 2011, 225, 226) versucht wird, eine Korrektur des als unbillig empfundenen Ergebnisses über die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vorzunehmen, überzeugt dieser Ansatz nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen.
4. Von einer Unbilligkeit der Einziehung der Forderung ist zudem in der Regel auszugehen, wenn die Einziehung für den Schuldner existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde (vgl. Beschluss des Senats vom 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B, Rn. 16, wird hier zu prüfen sein - § 44 SGB II ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194562&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.10.2016 - L 11 AS 107/15
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Weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/hohe-hartz-iv-rueckforderung-wegen-bewusst-verschwiegenen-vermoegens_113252.html
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Willi S
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