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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Ansprüche und Einnahmen des Leistungsbeziehers aus dem mit dem Bruder geschlossenen Abfindungsvertrag ( Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts ) seien nicht geschütztes Vermögen, sondern – bereinigt um den Pauschbetrag nach § 6 Alg-II-V –
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II voll zu berücksichtigendes Einkommen.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 21.08.2014 - L 4 AS 97/13
Leitsätze (Autor)
Einkommen ist grundsätzlich das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss).
Dementsprechend sind nach Antragstellung zugeflossene Abfindungszahlungen als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht als Vermögen anzusehen (BSG, Urt. v. 28.10.2009, B 14 AS 64/08 R). Ein abweichender Zuflusstermin ist hier nicht normativ bestimmt. Insofern wäre allein § 1922 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen (Gesamtrechtsnachfolge des Erben zum Todeszeitpunkt des Erblassers). Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht, auch nicht bei entsprechender Anwendung, einschlägig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172163&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - L 9 AS 357/10 - zur Berücksichtigung als Vermögen bei Erbfall vor Antragstellung - keine andere Beurteilung bei Vermögensumschichtung durch Veräußerung des Vermögensgegenstandes.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 21.08.2014 - L 4 AS 97/13
Leitsätze (Autor)
Einkommen ist grundsätzlich das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss).
Dementsprechend sind nach Antragstellung zugeflossene Abfindungszahlungen als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht als Vermögen anzusehen (BSG, Urt. v. 28.10.2009, B 14 AS 64/08 R). Ein abweichender Zuflusstermin ist hier nicht normativ bestimmt. Insofern wäre allein § 1922 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen (Gesamtrechtsnachfolge des Erben zum Todeszeitpunkt des Erblassers). Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht, auch nicht bei entsprechender Anwendung, einschlägig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172163&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - L 9 AS 357/10 - zur Berücksichtigung als Vermögen bei Erbfall vor Antragstellung - keine andere Beurteilung bei Vermögensumschichtung durch Veräußerung des Vermögensgegenstandes.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
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