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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz4 Empfänger, die in einer Wohngemeinschaft leben haben gleiche Ansprüche auf Übernahme der Unterkunftskosten, wie alleine wohnende Leistungsberechtigte.

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Hartz4 Empfänger, die in einer Wohngemeinschaft leben haben gleiche Ansprüche auf Übernahme der Unterkunftskosten, wie alleine wohnende Leistungsberechtigte.  Empty Hartz4 Empfänger, die in einer Wohngemeinschaft leben haben gleiche Ansprüche auf Übernahme der Unterkunftskosten, wie alleine wohnende Leistungsberechtigte.

Beitrag von Willi Schartema Do 26 Jul 2012 - 6:36

Leben Hartz 4 Empfänger in einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen,
die weder eine Haushalts- noch Bedarfsgemeinschaft bilden zusammen,
haben sie den gleichen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung
wie Leistungsberechtigte, die alleine in einer Wohnung leben. Ein
Jobcenter konnte mit dem Argument nicht durchdringen, durch die
Wohngemeinschaft ergebe sich eine Ersparnis, die an das Jobcenter
weitergegeben werden müsse.

LSG Niedersachsen-Bremen 13.06.2012 L 13 AS 246/09


1. InstanzSozialgericht Oldenburg S 44 AS 573/09 28.04.2009
2. InstanzLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 246/09 13.06.2012
3. Instanz
SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende
EntscheidungDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des
Sozialgerichts (SG) Oldenburg, mit welchem dem in einer Wohngemeinschaft
lebenden Kläger Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum des
ersten Halbjahres 2009 in derselben Höhe zugesprochen worden sind, wie
sie einem Alleinstehenden zustehen.

Der 1980 geborene Kläger bezog seit 2005 Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
zunächst in gemeinsamer Veranlagung mit seiner damaligen
Lebensgefährtin, mit der er seinerzeit zusammen lebte. Im September 2005
wurde eine gemeinsame Tochter geboren. Die Familie zog im Januar 2006
in die ca. 90 qm große Wohnung ein, in welcher der Kläger bis heute
wohnt. Nachdem die Partner im Juni 2006 geheiratet hatten und im
Dezember 2006 ein gemeinsamer Sohn geboren wurde, kam es im Jahr 2008
zur Trennung. Der Kläger teilte am 6. Mai 2008 mit, seine Ehefrau und
seine Tochter seien aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Mit Bescheid
vom 8. Mai 2008 passte daraufhin der Beklagte die laufenden Leistungen
an die neuen Gegebenheiten an und forderte den Kläger mit separatem
Schreiben vom gleichen Datum zur Senkung seiner Unterkunftskosten auf.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger und
seinem Sohn fortlaufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
i. H. v. monatlich 1.021,86 EUR für den Zeitraum von Juli bis September
2008, anschließend 878,86 EUR für den Zeitraum von Oktober 2008 bis
April 2009 sowie 857,86 EUR für den Monat Mai 2009. Unter Bezugnahme auf
das Schreiben vom 8. Mai 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die
Änderungen zum Monat Oktober 2008 erfolgten aufgrund der Senkung der
Unterkunftskosten ab diesem Monat, die Änderung zum Monat Mai 2009
erfolge aufgrund der Senkung der Heizkosten, die ab diesem Monat wirksam
werde. Nachdem nunmehr auch der Sohn des Klägers ausgezogen war und der
Kläger zum 20. Oktober 2008 eine Tätigkeit bei der FirG.GmbH
aufgenommen hatte, erließ der Beklagte am 22. Oktober 2008 einen
Änderungsbescheid zum Bescheid vom 10. Juni 2008 und bewilligte dem
Kläger für den Monat November 2008 Leistungen i. H. von 500,50 EUR sowie
für den Monat Dezember 2008 Leistungen i. H. v. 65,50 EUR. Eine
Änderung des Bescheides vom 10. Juni 2008 mit Wirkung ab Januar 2009
erfolgte zunächst mit der Begründung nicht, da der Kläger nach seinen
Angaben ab Januar 2009 einen neuen Mitbewohner habe, werde die
Auszahlung für den Monat Januar 2009 erst nach Abgabe der erforderlichen
Unterlagen des Untermieters (Meldebescheinigung, Lohnabrechnung etc.)
erfolgen. Mit Wirkung zum 10. Dezember 2008 wurde das Arbeitsverhältnis
des Klägers arbeitgeberseitig gekündigt.

Am 10. Dezember 2008 schloss der Kläger mit seinem Vermieter einen neuen
Wohnraummietvertrag, der dahingehend neugefasst wurde, dass als Mieter
nunmehr der Kläger sowie sein neuer Mitbewohner, HeH.Paul, den Vertrag
schlossen. Die Miete wurde auf monatlich 748,00 EUR inkl. aller Neben-
und Betriebskosten festgelegt, wobei nach dem Vertragstext jeder Mieter
den halben Mietanteil i. H. v. jeweils 374,00 EUR tragen sollte.

Der Beklagte änderte mit Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2008 und
dann abermals mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2008
die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen ab. Für den Monat
November 2008 bewilligte er dem Kläger Leistungen i. H. v. 560,57 EUR
gemäß Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2008, für den Monat Dezember
2008 bewilligte er 250,17 EUR nach Abgabe der Lohnabrechnung des Klägers
- diesen Betrag weist der Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2008 aus,
nachdem im Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2008 noch ein
Leistungsbetrag i. H. v. 65,50 EUR für diesen Monat vorgesehen war -
sowie für die Monate ab Januar 2009 jeweils einen Betrag i. H. v. 335,25
EUR unter Zugrundelegung eines fiktiven Brutto-Erwerbseinkommens i. H.
v. 400,00 EUR, Letzteres zunächst ohne nähere Begründung. Die Kosten der
Unterkunft wurden mit 189,75 EUR, die Heizkosten mit monatlich 34,50
EUR berücksichtigt. Hierzu ist im Änderungsbescheid vom 10. Dezember
2008 ausgeführt, der Miethöchstsatz inkl. kalter Nebenkosten für einen
Zwei-Personen-Haushalt liege bei 379,50 EUR, sodass zugunsten des
Klägers ein Betrag i. H. v. 189,75 EUR - nämlich die Hälfte davon -
berücksichtigt werde. Bei den Heizkosten sei entsprechend verfahren
worden.

Der Kläger hat am 8. Januar 2009 "gegen den Bescheid 18.12.2008"
Widerspruch eingelegt. Unter Hinweis auf einen Beschluss des
Sozialgerichts Dresden vom 22. Oktober 2008 verwies er darauf, der
Bescheid vom 18. Dezember 2008 sei rechtswidrig, und er habe Anspruch
auf volle Kostenübernahme seiner Miete. Aufgrund der Trennung sei die
Wohnung für ihn alleine zu groß geworden, aus diesem Grunde habe er sich
entschieden, eine Wohngemeinschaft zu gründen.

In Kenntnis des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R
- wurde gemäß dem Inhalt der Verwaltungsakten behördenintern
entschieden, dieses Urteil nicht auf den vorliegenden Widerspruch
anzuwenden. Mit Datum vom 29. Januar 2009 erging ein weiterer
Änderungsbescheid, welcher die dem Kläger ab dem Monat Februar 2009
zustehenden laufenden Leistungen zum Gegenstand hatte, die nunmehr auf
575,25 EUR wegen Fortfall der Lohnzahlungen festgesetzt wurden. Die
Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung blieb unverändert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2009 wies der Beklagte den
Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, auch bei einer
Wohngemeinschaft würden durch die Lebensform der Haushaltsgemeinschaft
Kosten gegenüber einem getrennten Wohnen eingespart. Einen sachlichen
Grund zur Besserstellung gegenüber Familien bzw. Bedarfsgemeinschaften
gebe es nicht. Dementsprechend würden die angemessenen Kosten für einen
Zwei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt, die nach der Tabelle zu § 8
Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. einen Zuschlages i. H. v. 10 % mangels
besserer örtlicher Erkenntnisgrundlagen mit 379,50 EUR zzgl. Heizung zu
veranschlagen seien. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil
des BSG vom 18. Juni 2008 - a. a. O. - enthielt der Widerspruchsbescheid nicht.

Der Kläger hat am 13. März 2009 Klage erhoben und hat zugleich - mit
Erfolg - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
gerichtet auf Zahlung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung,
gestellt. Zur Begründung der Klage hat sich der Kläger auf das Urteil
des BSG vom 18. Juni 2008 - a. a. O.
- bezogen, hiernach sei bei Wohngemeinschaften zur Berechnung der
Angemessenheit der Unterkunftskosten der einzelne Leistungsberechtigte
als alleinstehend zu behandeln. Nach dieser Maßgabe liege der
Höchstbetrag gemäß der neuen Fassung der Wohngeldtabelle, nämlich des
seit dem 1. Januar 2009 geltenden § 12
WoGG bei einer nunmehr fI.nahn geltenden Mietstufe 3, für ein einzelnes
zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied bei 330,00 EUR. Zu addieren
seien die tatsächlichen Heizkosten i. H. v. 59,17 EUR abzgl. der
Warmwasserpauschale i. H. v. 6,63 EUR, sodass sich ein Betrag i. H. v.
382,54 EUR errechne. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
des Klägers lägen mit 367,37 EUR - nämlich eines Betrages i. H. v.
374,00 EUR abzgl. der Warmwasserpauschale i. H. v. 6,63 EUR - unter dem
Höchstbetrag nach der Wohngeldtabelle.

Der Beklagte ist der Klage mit Hinweis auf tatsächliche Kosteneinsparungen bei Wohngemeinschaften entgegen getreten.

Mit Urteil vom 19. Juni 2009 hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 2008 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Januar 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. März 2009 verurteilt, dem Kläger für die
Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 Kosten für Unterkunft und
Heizung i. H. v. monatlich 367,67 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat
das SG Oldenburg sich auf das Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 - a. a. O.
- und auf die unterschiedlichen Wohnbedürfnisse einer Wohngemeinschaft
einerseits und einer Bedarfsgemeinschaft mit entsprechender persönlicher
und räumlicher Nähe andererseits bezogen. Unter näherer Darlegung der
Rechtsgrundlagen hat das SG Oldenburg die Angemessenheit der
tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers i. H. v.
367,67 EUR festgestellt.

Gegen das ihm am 24. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
23. Juli 2009 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, bei der
Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung müsse
berücksichtigt werden, dass durch die Lebensform der Wohngemeinschaft
Kosten gegenüber einem getrennten Wohnen eingespart würden. Eine
Ermittlung des Unterkunfts- und Heizkostenbedarfs anhand eines fiktiven
Ein-Personen-Haushalts führe zu einer Überversorgung der
Wohngemeinschaft, was sich um so deutlicher zeige, je größer die
Wohngemeinschaft sei. So entstehe eine Ungleichbehandlung zwischen
reinen Wohngemeinschaften und Bedarfsgemeinschaften, die durch sachliche
Gründe nicht zurechtfertigen sei. Der Beklagte hat zudem auf in der
Literatur geäußerte Kritik am Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 - a. a. O.
- hingewiesen und meint, es sei abzuwarten, ob das BSG an seiner
Rechtsprechung festhalten werde, da diese Entscheidung des BSG nicht
unproblematisch sei.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, der
ergänzenden Argumentation des Beklagten sei nicht zu folgen. In einer
Wohngemeinschaft - deren Vorliegen vom Beklagten nicht bestritten werde -
lebten die einzelnen Mitglieder räumlich getrennt voneinander, auch
wenn sie einzelne Räume gemeinschaftlich nutzten. Eine Überversorgung
der Mitglieder einer Wohngemeinschaft sei ebenso wenig zu erkennen wie
ein Verstoß gegen Artikel 3
Grundgesetz (GG). Wesentlich gleiche Sachverhalte lägen nicht vor, da
die Wohn- und Versorgungssituation einer Familie nicht mit den
Gegebenheiten in einer Wohngemeinschaft vergleichbar sei. Zudem - dies
hilfsweise - habe der Beklagte nichts dafür dargelegt, dass die von ihm
zugrunde gelegten Mietobergrenzen die angemessenen Kosten der Unterkunft
sachgerecht abbildeten, sodass zugunsten des Klägers auch eine
Vermutung der Angemessenheit spreche.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 22. März 2012
mitgeteilt, es sei beabsichtigt, über den Rechtsstreit durch Beschluss
gem. § 153 Abs. 4 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, und hat ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 153
Abs. 4 SGG einstimmig durch zurückweisenden Beschluss der
Berufsrichter, weil er eine mündliche Verhandlung in dieser
Berufungssache nicht für erforderlich erachtet.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143
SGG), aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts
Oldenburg vom 19. Juni 2009 ist zutreffend und lässt Rechtsfehler nicht
erkennen.

Gegenstand des Verfahrens im Berufungsrechtszug sind Ansprüche des
Klägers auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1.
Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009. Es handelt sich bei den Kosten der
Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch,
sodass eine Beschränkung des Streitgegenstandes möglich ist (BSG, Urteil
vom 18. Juni 2008 – a. a. O. – juris Rn. 15); eine solche ist hier auch
erfolgt, und das Urteil des SG Oldenburg vom 19. Juni 2009 hat -
entsprechend dem Antragsbegehren des Klägers - ausschließlich die Kosten
der Unterkunft und Heizung zum Gegenstand.

Der Kläger, der nicht unter die Ausschlusskriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II fällt, erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 SGB II; insbesondere war er hilfebedürftig i. S. den § 9
Abs. 1 SGB II. Berechnungsfehler hinsichtlich der dem Kläger im
streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich entstandenen Kosten der
Unterkunft und Heizung sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch
nicht geltend gemacht worden.

Nach § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen
sind. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung
des BSG (Urteil vom 18. Juni 2008 – a. a. O. – juris Rn. 18, m. w.
Nachw.) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der
Feststellung, welche Größe die gemietete Wohnung aufweist. Nach
Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnstandard
zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung
nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard
aufweist. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in
Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den
Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die
Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob
einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen
anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen
hohen Kosten belastet wird. Das BSG folgt insoweit der Produkttheorie,
die abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard,
das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten sind danach angemessen, wenn
weiter berücksichtigt wird, dass zur Ermittlung der Leistung für die
Unterkunft auf die Tabelle zu § 12
WoGG zurückgegriffen werden kann, wenn es - wie hier - nicht möglich
ist, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung des
Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene
Nettokaltmiete zu bestimmen. Dieser Rückgriff führt nicht zu einem
geeigneten Maßstab zur Bestimmung der angemessenen Leistung für die
Unterkunftskosten im Sinne des § 22
SGB II, er beinhaltet jedoch eine Angemessenheitsgrenze nach oben,
weswegen auch die rechte Spalte in der Tabelle zugrunde zu legen und
diese durch einen mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung
ausgleichenden angemessenen Zuschlag, etwa von 10 % zu den
Tabellenwerten, zu erhöhen ist (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R – juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254
– juris Rn. 23). Unter weiterer Berücksichtigung der Heizkosten sowie
der Notwendigkeit des Abzugs einer Warmwasserpauschale (vgl. BSG, Urteil
vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94)
stellen sich die Unterkunftskosten des Klägers als angemessen dar, wenn
davon auszugehen sein sollte, dass er den für einen Alleinstehenden
geltenden Maßstäben unterworfen ist. Dies stellt auch der Beklagte nicht
in Abrede. Die entsprechenden Ausführungen des SG Oldenburg nimmt der
Senat in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG in Bezug.

Soweit der Beklagte meint, bei der Berechnung der angemessenen Kosten
der Unterkunft und Heizung müsse berücksichtigt werden, dass durch die
Lebensform der Wohngemeinschaft Kosten gegenüber einem getrennten Wohnen
eingespart würden, und die Rechtsprechung des BSG führe zu einer
Ungleichbehandlung zwischen reinen Wohngemeinschaften und
Bedarfsgemeinschaften, die durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen
sei, so folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Vielmehr verbleibt
es dabei, dass eine Personenmehrheit nach den Maßstäben des SGB II nur
dann rechtlich relevant ist, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft i. S. des
§ 7
Abs. 3 SGB II bildet. Hieraus ergibt sich keine ungerechtfertigte
Besserstellung des Klägers gegenüber Hilfebedürftigen, die mit Personen
zusammen wohnen, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn die
in § 7
Abs. 3 SGB II genannten Konstellationen zeichnen sich sämtlich durch
eine besondere Verbundenheit und gegenseitige Verantwortlichkeit der
einbezogenen Personen aus, was sich auch in den Wohnbedürfnissen
niederschlägt (BSG, a. a. O., juris Rn. 22, m. w. Nachw.). Bei einer
Bedarfsgemeinschaft kann zudem typischerweise davon ausgegangen werden,
dass der Wohnraum insgesamt gemeinsam genutzt wird. Bei einer
Wohngemeinschaft wird hingegen typischerweise nur ein Teil der Wohnung,
zumeist Flur, Küche und Bad, gemeinschaftlich genutzt. Diese
Sachverhalte sind nicht, wie der Beklagte hingegen meint, gleich
gelagert; eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem i. S. des Art.
3
Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt,
ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu erkennen.

Die in der Literatur hieran geäußerte Kritik (Urteilsanmerkung von
Koepke, in: SGb 2009, 617 ff.) überzeugt nicht, eine entsprechende
Rechtsanwendung würde zudem erhebliche weitere Fragen aufwerfen.

Zunächst sind die bestehenden Rechtspositionen innerhalb von Ehe und
Familie, die aus dem Anspruch auf (Natural-)Unterhalt folgen, mit der
Situation in einer Wohngemeinschaft nicht vergleichbar; gleiches gilt
für die "ausschließliche" Nutzung von Kinderzimmern (auf diese Aspekte
indes abstellend Koepke, a. a. O., S. 618). Die vom BSG benannte
besondere Verbundenheit in Ehe und Familie rechtfertigt insoweit
durchaus Differenzierungen. Der entscheidende Unterschied zur
Wohngemeinschaft ist hierbei derjenige, dass die übrigen Mitbewohner
typischerweise in engster Verbundenheit zum Leistungsberechtigten
stehen, was auf die Wohngemeinschaft nicht übertragen werden kann.

Soweit die Kritik (Koepke, a. a. O., S. 618 f.) an Wohnflächenbedarf und
Bedarfsdeckungsprinzip anknüpft, ist sie demgegenüber erwägenswert,
denn eine angenommene Wohnfläche von 200 qm für eine vierköpfige
Wohngemeinschaft könnte durchaus die Angemessenheitsgrenzen übersteigen.
Eine Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Bewertung der
Angemessenheit würde indes bedingen, die Produkttheorie - im Sinne des
Produkts aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der
Wohnungsmiete niederschlägt - aufzuweichen. Das Wohnen in einer
Wohngemeinschaft ist seinerseits ein Element des "Wohnstandards" und
führt im Ergebnis allgemein dazu, dass die gleiche Wohnfläche für den
Einzelnen dadurch günstiger wird, dass er auf seine Privatsphäre
teilweise verzichtet. Nehmen die übrigen Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft typischerweise an der engeren Privatsphäre des
Einzelnen teil, so lässt sich dies auf die Wohngemeinschaft nicht
übertragen. Das Mitglied einer Wohngemeinschaft verzichtet demnach auf
einen wichtigen Aspekt des derzeit in Deutschland sozialtypischen
Wohnstandards, nämlich auf die Möglichkeit einer Abschottung seiner
selbst unter Einschluss von Partner und (Klein-)Familie in einer
abschließbaren Wohneinheit mit vollständig eingerichteten
Funktionsräumen wie Küche und Bad. Allerdings wirkt sich dieser Umstand
erfahrungsgemäß kostensenkend für das einzelne Mitglied einer
Wohngemeinschaft aus, wenn man es mit einer jeweiligen Anmietung
getrennter Wohnungen durch die Hilfesuchenden vergleicht. Dies
rechtfertigt auch die vom BSG a. a. O. bevorzugte Interpretation des
Begriffs der "Angemessenheit" und das Festhalten an der Produkttheorie
auch bei Wohngemeinschaften.

Die Kritik von Koepke (a. a. O., S. 619) lässt sich dementsprechend auch
nicht stringent durchhalten. Dies zeigt sich daran, dass er einerseits
sich ausdrücklich zum Prinzip der abstrakten Ermittlung der
Angemessenheit von Unterkunftskosten bekennt, andererseits dies aber "in
Abhängigkeit von der konkreten Wohnform" stellen möchte; in diesem
Zusammenhang stelle sich "die Frage, ob bei einer Untervermietung zum
Zwecke der Kostensenkung überhaupt von einer Wohngemeinschaft gesprochen
werden" könne. Diese letztgenannte Einschränkung ist für den Senat
indes nicht mehr nachvollziehbar. Bezogen auf den konkreten Fall des
Klägers würde dies bedeuten, dass seine Wohnverhältnisse je nach
Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Vermieter (Aufnahme des
Mitbewohners als zusätzlichen Hauptmieter oder aber Untervermietung)
unterschiedlich zu bewerten wären, obwohl sich die Wohnverhältnisse
durch die Wahl der einen oder der anderen Vertragsform überhaupt nicht
ändern. Die Frage der Angemessenheit der Wohnverhältnisse in
Abhängigkeit von der konkreten Wohnform würde bei der Wohngemeinschaft
neue Fragen aufwerfen, wie das vorgenannte Beispiel zeigt. Weiter könnte
daran gedacht werden - was indes einerseits nicht praktikabel und
anderseits auch kaum wünschenswert wäre - die konkrete Aufteilung des
Wohnraums durch eine Wohngemeinschaft sowie den Grad der persönlichen
Verbundenheit ihrer Mitglieder zu durchleuchten, um die Frage der
Angemessenheit der konkreten Wohnverhältnisse zu beantworten. Erhebliche
Unsicherheit in der Rechtsanwendung im Einzelfall dürfte eine
unvermeidbare Folge einer derartigen Sichtweise sein.

Schon im Interesse einer klaren rechtlichen Abgrenzung - aber auch
bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - ist auch in den heute
gebräuchlichen Konstellationen einer Untervermietung regelmäßig von
einer Wohngemeinschaft auszugehen, denn der "möbliert wohnende Herr"
entspricht nicht mehr den gegenwärtigen Gegebenheiten auf dem
Wohnungsmarkt. Die Rechtssicherheit gebietet die Annahme des Vorliegens
einer Wohngemeinschaft auch dann, wenn Verwandte, die keine
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bilden, eine Wohnung gemeinsam nutzen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 R – juris Rn. 27).

Sofern dies problematische Ergebnisse im Einzelfall zur Folge haben
sollte, liegt hierin nicht bereits ein Gleichheitsverstoß i. S. des Art.
3
Abs. 1 GG. Denn insofern besteht im Rahmen der Anwendung des
Gleichheitsgrundrechts seit jeher Übereinkunft in Rechtsprechung und
Literatur dahingehend, dass der Gesetzgeber zu Typisierungen und
Pauschalierungen berechtigt ist, mögen diese in Einzelfällen auch zu auf
den ersten Blick gleichheitswidrigen Ergebnissen führen.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen mag darüber nachgedacht werden, ob die Grenzen der Angemessenheit gemäß § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelfall in einer Weise überschritten sind,
die sich durch Gesichtspunkte der Typisierung nicht mehr rechtfertigen
lässt. So liegen die Verhältnisse hier indes nicht, denn es sind
keinerlei Anhaltspunkte dahingehend erkennbar, dass es sich nicht um
eine Wohngemeinschaft allgemein üblicher Ausprägung handeln könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152689&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/hartz4-empfanger-die-in-einer.html

Willi S
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