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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Enthält die Eingliederungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen keine Ausführungen, bestehen alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Enthält die Eingliederungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen keine Ausführungen, bestehen alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes
Dass ist die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 17.01.2013 - L 7 AS 2045/12 B, welcher
das Team des Sozialrechtsexperten folgt.
Denn - Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung
bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle
Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu
regeln (Beschluss des erkennenden Senats vom 20.12.2012, Az.: L 7 AS 2193/12 B
ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L
15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage
2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008,
§ 15, Rdn. 25).
Rechtstipp: So auch
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS
2193/12 B ER und - L 7 AS 2194/12 B
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des
Jobcenters, denn zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthält die
Eingliederungsvereinbarung keine Ausführungen.
Allein aufgrund dieses Umstandes bestehen erhebliche Bedenken gegen die
Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes( Verweis auf den Beschluss
des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER).
Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die
Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der
Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Berlit in LPK-SGB
II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).
Kommentierungstipp: Münder/Berlit,
Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage 2011, § 15, Rn. 29
Unzumutbar sind insb. auch anderweitig nicht gedeckte
Fahrtkosten, bei deren Übernahme (§ 16 i.V.m. §§ 45 ff. SGB III) die Direktive
des § 39 SGB I ermessensleitend zu berücksichtigen ist (BSG 6.12.2007 – B 14/7
b AS 50/06 R – FEVS 59, 554)."
Lesetipp: 1. In dem
Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält- Erstattung von Bewerbungskosten
2.Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II
umfasst einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/enthalt-die-eingliederungsvereinbarung.html
Willi S
Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 17.01.2013 - L 7 AS 2045/12 B, welcher
das Team des Sozialrechtsexperten folgt.
Denn - Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung
bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle
Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu
regeln (Beschluss des erkennenden Senats vom 20.12.2012, Az.: L 7 AS 2193/12 B
ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L
15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage
2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008,
§ 15, Rdn. 25).
Rechtstipp: So auch
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS
2193/12 B ER und - L 7 AS 2194/12 B
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des
Jobcenters, denn zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthält die
Eingliederungsvereinbarung keine Ausführungen.
Allein aufgrund dieses Umstandes bestehen erhebliche Bedenken gegen die
Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes( Verweis auf den Beschluss
des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER).
Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die
Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der
Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Berlit in LPK-SGB
II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).
Kommentierungstipp: Münder/Berlit,
Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage 2011, § 15, Rn. 29
Unzumutbar sind insb. auch anderweitig nicht gedeckte
Fahrtkosten, bei deren Übernahme (§ 16 i.V.m. §§ 45 ff. SGB III) die Direktive
des § 39 SGB I ermessensleitend zu berücksichtigen ist (BSG 6.12.2007 – B 14/7
b AS 50/06 R – FEVS 59, 554)."
Lesetipp: 1. In dem
Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält- Erstattung von Bewerbungskosten
2.Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II
umfasst einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/enthalt-die-eingliederungsvereinbarung.html
Willi S
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