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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Hartz IV -Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme von Passbeschaffungskosten
So entschieden aktuell vom LSG NRW, rechtskräftiger
Beschluss vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB.
Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II
haben weder einen Anspruch auf Übernahme der Passverlängerungskosten als
Zuschuss noch als Darlehen. Passverlängerungskosten sind dem von der
Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen und müssten durch
Ansparungen aus dieser aufgebracht werden.
Das gilt auch für die Nebenkosten, die durch
Lichtbilder und Fahrtkosten entstehen.
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 73 SGB XII,
die Vorschrift setze das Vorliegen einer sonstigen Lebenslage voraus, die eine
gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten
Bedarfslagen aufweise.
Daran fehle es bei einer typischen Bedarfslage, wie
sie bei einer regelmäßigen Passverlängerung entstünde.
Gegen die Atypik der Bedarfslage spreche bereits der Umstand,
dass Passverlängerungskosten nur alle 3 Jahre entstehen würden und voraussehbar
seien, so dass sie damit auch mit geringfügigen Rücklagen finanzier- und
kalkulierbar seien.
Hinzu komme, dass § 73 SGB XII nach der Rechtsprechung
des BSG nicht die Funktion einer allgemeinen Auffangregelung für
Leistungsempfänger des SGB II habe (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 14/06
R -).
Ebenso wenig gehörten die Passverlängerungskosten zu
den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt,
Leistungen für Mehrbedarfe seien nur für die in dieser Vorschrift normierten
Bedarfslagen zu gewähren.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Urteilen
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09;
1 BvL 4/09) bzw. durch die Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II, der die Vorgaben
des BVerfG umgesetzt habe.
Danach bestehe ein Anspruch erst dann, wenn der Bedarf
so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten
Leistungen einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von
Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen das menschwürdige Existenzminimum
nicht mehr gewährleiste. Dies gelte auch für § 21 Abs. 6 SGB II.
Einen derartigen Sonderbedarf könne das Gericht nicht
feststellen.
Diese Leistungen sollten auf sehr seltene Fälle
beschränkt werden, würden davon auch Passbeschaffungskosten erfasst, würde der
Sonderbedarf in allen Bedarfsgemeinschaften greifen, wodurch aber das Bestehen
einer außergewöhnlichen Sondersituation im Einzelfall widerlegt sei.
Eine Anspruchsgrundlage aus der Verfassung zu
schöpfen, sei den Sozialgerichten verwehrt.
Eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs.
1 SGB II n. F. kommt nicht in Betracht, da sie unter der Voraussetzung steht,
dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen
unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das
Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne.
Soweit der 20. Senat des LSG NRW im Asylbewerberleistungsrecht
eine Übernahme der Passkosten bejaht, ist diese Rechtsprechung auf das SGB II
nicht übertragbar, da es sich hierbei um unterschiedliche Sicherungssysteme
handelt, die in ihrer einzelnen Ausprägung nicht miteinander vergleichbar sind
(vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B ,
Jurisausdruck Rdz 4).
Anmerkung: RiSG Berlin Udo Geiger in Leitfaden
zum Arbeitslosengelg II, 9. Aufl., S. 225 f. zu Pass/Ausweisgebühren und mehr:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/hartz-iv-empfanger-haben-keinen.html
Willi S
Beschluss vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB.
Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II
haben weder einen Anspruch auf Übernahme der Passverlängerungskosten als
Zuschuss noch als Darlehen. Passverlängerungskosten sind dem von der
Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen und müssten durch
Ansparungen aus dieser aufgebracht werden.
Das gilt auch für die Nebenkosten, die durch
Lichtbilder und Fahrtkosten entstehen.
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 73 SGB XII,
die Vorschrift setze das Vorliegen einer sonstigen Lebenslage voraus, die eine
gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten
Bedarfslagen aufweise.
Daran fehle es bei einer typischen Bedarfslage, wie
sie bei einer regelmäßigen Passverlängerung entstünde.
Gegen die Atypik der Bedarfslage spreche bereits der Umstand,
dass Passverlängerungskosten nur alle 3 Jahre entstehen würden und voraussehbar
seien, so dass sie damit auch mit geringfügigen Rücklagen finanzier- und
kalkulierbar seien.
Hinzu komme, dass § 73 SGB XII nach der Rechtsprechung
des BSG nicht die Funktion einer allgemeinen Auffangregelung für
Leistungsempfänger des SGB II habe (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 14/06
R -).
Ebenso wenig gehörten die Passverlängerungskosten zu
den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt,
Leistungen für Mehrbedarfe seien nur für die in dieser Vorschrift normierten
Bedarfslagen zu gewähren.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Urteilen
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09;
1 BvL 4/09) bzw. durch die Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II, der die Vorgaben
des BVerfG umgesetzt habe.
Danach bestehe ein Anspruch erst dann, wenn der Bedarf
so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten
Leistungen einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von
Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen das menschwürdige Existenzminimum
nicht mehr gewährleiste. Dies gelte auch für § 21 Abs. 6 SGB II.
Einen derartigen Sonderbedarf könne das Gericht nicht
feststellen.
Diese Leistungen sollten auf sehr seltene Fälle
beschränkt werden, würden davon auch Passbeschaffungskosten erfasst, würde der
Sonderbedarf in allen Bedarfsgemeinschaften greifen, wodurch aber das Bestehen
einer außergewöhnlichen Sondersituation im Einzelfall widerlegt sei.
Eine Anspruchsgrundlage aus der Verfassung zu
schöpfen, sei den Sozialgerichten verwehrt.
Eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs.
1 SGB II n. F. kommt nicht in Betracht, da sie unter der Voraussetzung steht,
dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen
unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das
Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne.
Soweit der 20. Senat des LSG NRW im Asylbewerberleistungsrecht
eine Übernahme der Passkosten bejaht, ist diese Rechtsprechung auf das SGB II
nicht übertragbar, da es sich hierbei um unterschiedliche Sicherungssysteme
handelt, die in ihrer einzelnen Ausprägung nicht miteinander vergleichbar sind
(vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B ,
Jurisausdruck Rdz 4).
Anmerkung: RiSG Berlin Udo Geiger in Leitfaden
zum Arbeitslosengelg II, 9. Aufl., S. 225 f. zu Pass/Ausweisgebühren und mehr:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/hartz-iv-empfanger-haben-keinen.html
Willi S
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