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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Aug 2017 - 14:37

Pfändungsschutzkonto oder P-Konto
Damit Sie auch bei einer Kontopfändung an Ihr Geld kommen, gibt es nur noch Pfändungsschutz über ein Pfändungsschutzkonto, umgangssprachlich auch P-Konto genannt.
Eine durch einen Gläubiger ausgebrachte Kontopfändung führt dazu, dass dieses vollständig gesperrt ist. Es können anfallende Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen usw. nicht mehr bedient werden. Als Kontoinhaber kommen Sie nicht mehr an Ihr Geld. Damit Sie aber wenigstens über einen bestimmten Geldbetrag (pfändungsfreier Betrag) verfügen konnten, mussten Sie bis zum 31.12.2011 beim zuständigen Amtsgericht die Freigabe des Kontos über eine bestimmte Höhe erwirken, was sehr oft mehrere Wochen dauern konnte.
Damit dieses für alle Beteiligten umständliche Verfahren vereinfacht wird, hat der Gesetzgeber mit dem 01.01.2012 die Einführung des Pfändungsschutzkontos, umgangssprachlich auch P-Konto genannt, eingeführt.
Weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-pfaendungsschutzkonto_111783.html
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
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