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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrecht – Verlust der Ansprüche auf Sozialhilfe mit dem Tod, ein Beitrag von Rechtsanwalt Raik Pentzek, ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

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Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Jul 2017 - 12:55

Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII kommen bei älteren Personen (Grundsicherung) oder bei Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Betracht. Die sozialgerichtlichen Verfahren können mit Widerspruch und Klage Jahre in Anspruch nehmen. Daher stellt sich die Frage, was gilt, wenn der Antragsteller während des Verfahrens verstirbt.
Grundsätzlich werden Sozialansprüche auf Geld, wie andere Vermögenswerte auch, vererbt. Dies regeln §§ 58, 59 SGB I.
Für den Bereich der Sozialhilfe gelten allerdings Besonderheiten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 10.5.1979, Az.: 5 C 79/77) sind Ansprüche auf Sozialhilfe höchstpersönlicher Natur und können nicht vererbt werden. Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine von einer gegenwärtigen konkreten Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe. Die Leistung richtet sich nach dem Bedarf, der bei dem Antragsteller persönlich entstanden ist und durch andere – vorrangig einzusetzende – Mittel nicht gedeckt werden kann.
Folglich erlöschen die Ansprüche auf Sozialhilfe mit dem Tod des Antragstellers, auch wenn diese zu Unrecht verweigert wurden.
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Ausnahme zugelassen. Mit Urteil vom 05.05.1994, Az.: 5 C 43/91-, wurde entschieden, dass bei nachweisbarem Vertrauen auf eine (spätere) Bewilligung eine Vererbung der Ansprüche erfolgt. Ein solches Vertrauen ist z. B. dann gegeben, wenn ein Dritter – wegen der Weigerung der Behörde – eintritt und dadurch Schulden aufgebaut wurden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat. Die Behörde darf aus ihrem rechtswidrigen Verhalten keinen Vorteil ziehen.
Diese (alte) Rechtsprechung wurde durch die Sozialgerichte fortgeführt (z. B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2012, Az.: L 9 SO 399/11; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az.: B 8 SO 14/13 R).
Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:https://www.anwalt.de/rechtstipps/sozialrecht-verlust-der-ansprueche-auf-sozialhilfe-mit-dem-tod_110579.html

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
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