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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 30 Okt 2016 - 19:05

Für den Fall einer geförderten Berufsausbildung mit Unterbringung in einem Internat und ständiger Vorhaltung einer eigenen Unterkunft wegen Heimfahrten während der Schließzeiten hat das Landessozialgericht Hamburg wie folgt entschieden (LSG Hamburg, Urt. v. 29.6.2016 – L 2 AL 41/15):
Der Kläger hat während der Schließzeiten einen Anspruch auf Sicherung seines Unterkunfts- und Verpflegungsbedarfs. Dies bedeutet, dass durch die Verknüpfung von Ausbildung und Rehabilitation die Unterkunft und die Verpflegung während einer Internatsunterbringung nicht versagt werden dürfen. Deckt die von der Beklagten gewählte Form der Leistungserbringung nicht den gesamten Bedarf ab, dann ist die Beklagte nach dem Grundsatz einer umfassenden Leistungspflicht zu einem Gesamtleistungspaket zu verschiedenen Leistungen verpflichtet. Mittels dieser Verpflichtung kann der Kläger die Zeiträume überbrücken, in denen er nicht in einem Wohnheim, Internat oder einer anderen Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht und verpflegt wird.
Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht
Die hier entschiedene Rechtsfrage wird oft anders beurteilt. Nach dem Gesetz werden pauschalisierte Leistungen erbracht. Eine individuelle Berücksichtigung von Kosten erfolgt oft nicht. Daher hat das LSG die Revision zugelassen.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/sgb-iii-vi-teilhabe-am-arbeitsleben-kosten-der-unterkunft-waehrend-der-schliesszeiten-des-internats_090966.html
Hinweis: Revision anhängig beim BSG Az.: B 11 AL 15/16 R
Vorinstanz: LSG Hamburg, L 2 AL 41/15
Hat ein behinderter Mensch im Falle einer geförderten Berufsausbildung mit Internatsunterbringung einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für die ständige Vorhaltung einer eigenen Unterkunft wegen Heimfahrten während der Schließzeiten?
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
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