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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Bundesregierung bestätigt: Regelbedarfsstufe 1 für Partnerinnen, wenn der andere Partner noch auf der Flucht ist, ein Beitrag v. Claudius Voigt,GGUA
Liebe Kolleginnen,
die Bundesregierung hat nun klar gestellt, dass Partner*innen, die vorübergehend getrennt leben, weil der oder die andere Partner*in noch gar nicht in Deutschland lebt (noch im Herkunftsland, einem Flüchtlingslager in einem Nachbarstaat oder auf der Flucht) oder in Deutschland einem anderen Ort zugewiesen worden ist, stets den vollen Regelbedarf nach dem SGB II erhalten müssen (Regelbedarfsstufe 1). Für eine Gewährung der Regelbedarfsstufe 2 sieht die Bundesregierung keinen Raum. Dies geht aus den Antworten der Bunderegierung auf zwei schriftliche Fragen von Jan Korte (Die Linke) und Brigitte Pothmer (Grüne) hervor.
Anlass für die Klarstellung waren die Hinweise mehrerer Beratungsstellen, nach denen die Jobcenter in diesen Fällen nur den Partner*innen-Regelbedarf ausgezahlt und zum Teil sogar den Mehrbedarf für Alleinerziehende gestrichen hätten. Diese - rechtswidrige - Praxis geht zurück auf eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit (Kapitel 6.1), nach der für derartige Fälle eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden solle. Auch das Bundessozialgericht hatte jedoch eine Kürzung der Regelbedarfe in einem Urteil vom 16. April 2013 (B 14 AS 71/12 R) in vergleichbaren Fällen für unzulässig erklärt. Die Bundesregierung hat dies nun bekräftigt und für Klarheit gesorgt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
die Bundesregierung hat nun klar gestellt, dass Partner*innen, die vorübergehend getrennt leben, weil der oder die andere Partner*in noch gar nicht in Deutschland lebt (noch im Herkunftsland, einem Flüchtlingslager in einem Nachbarstaat oder auf der Flucht) oder in Deutschland einem anderen Ort zugewiesen worden ist, stets den vollen Regelbedarf nach dem SGB II erhalten müssen (Regelbedarfsstufe 1). Für eine Gewährung der Regelbedarfsstufe 2 sieht die Bundesregierung keinen Raum. Dies geht aus den Antworten der Bunderegierung auf zwei schriftliche Fragen von Jan Korte (Die Linke) und Brigitte Pothmer (Grüne) hervor.
Anlass für die Klarstellung waren die Hinweise mehrerer Beratungsstellen, nach denen die Jobcenter in diesen Fällen nur den Partner*innen-Regelbedarf ausgezahlt und zum Teil sogar den Mehrbedarf für Alleinerziehende gestrichen hätten. Diese - rechtswidrige - Praxis geht zurück auf eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit (Kapitel 6.1), nach der für derartige Fälle eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden solle. Auch das Bundessozialgericht hatte jedoch eine Kürzung der Regelbedarfe in einem Urteil vom 16. April 2013 (B 14 AS 71/12 R) in vergleichbaren Fällen für unzulässig erklärt. Die Bundesregierung hat dies nun bekräftigt und für Klarheit gesorgt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
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