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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 März 2017 - 11:10

Liebe Kolleginnen,
die Bundesregierung hat nun klar gestellt, dass Partner*innen, die vorübergehend getrennt leben, weil der oder die andere Partner*in noch gar nicht in Deutschland lebt (noch im Herkunftsland, einem Flüchtlingslager in einem Nachbarstaat oder auf der Flucht) oder in Deutschland einem anderen Ort zugewiesen worden ist, stets den vollen Regelbedarf nach dem SGB II erhalten müssen (Regelbedarfsstufe 1). Für eine Gewährung der Regelbedarfsstufe 2 sieht die Bundesregierung keinen Raum. Dies geht aus den Antworten der Bunderegierung auf zwei schriftliche Fragen von Jan Korte (Die Linke) und Brigitte Pothmer (Grüne) hervor.
Anlass für die Klarstellung waren die Hinweise mehrerer Beratungsstellen, nach denen die Jobcenter in diesen Fällen nur den Partner*innen-Regelbedarf ausgezahlt und zum Teil sogar den Mehrbedarf für Alleinerziehende gestrichen hätten. Diese - rechtswidrige - Praxis geht zurück auf eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit (Kapitel 6.1),  nach der für derartige Fälle eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden solle. Auch das Bundessozialgericht hatte jedoch eine Kürzung der Regelbedarfe in einem Urteil vom 16. April 2013 (B 14 AS 71/12 R) in vergleichbaren Fällen für unzulässig erklärt. Die Bundesregierung hat dies nun bekräftigt und für Klarheit gesorgt.
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
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