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Zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach einer unwirksamen Mieterhöhung; § 22 I 1 SGB II enthält keine Beschränkung der zu übernehmenden Kosten, die bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu zahlen waren; Verpflichtung des SGB II-
Trägers zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, sofern die Miete tatsächlich gezahlt wird; Notwendige Kostensenkungsaufforderung des SGB II-Trägers bei einer unwirksamen zivilrechtlichen Vereinbarung.
SG Dortmund, Urt. v. 14.08.2017 - S 60 AS 1326/14
Leitsätze Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker
Quelle: http://fs5.directupload.net/images/170915/cpebdcct.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
SG Dortmund, Urt. v. 14.08.2017 - S 60 AS 1326/14
Leitsätze Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker
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Willi S
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