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Bewilligung v on Prozesskostenhilfe - Anordnungsanspruch - Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Asylrecht
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.07.2017 - L 20 AY 4/17 B - rechtskräftigKeine Versagung von Prozesskostenhilfe in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einer Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums von 46 EUR monatlich ( fast 13% geringere Geldleistungen).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bewilligung von PKH, denn zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ermittlung der Bedarfssätze nach § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG (in der seit dem 17.03.2016 geltenden Höhe) den prozeduralen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 Rn. 62 ff.) zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch genügen.
2. Vor allem aber ist die Differenz zwischen den (zunächst erbrachten) Leistungen nach § 3 AsylbLG und den (vom Antragsteller begehrten) Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - anders etwa als im unmittelbaren Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) entsprechend der seinerzeit geltenden Übergangsregelung des Gerichts - keineswegs nur marginal. In der (für den Antragsteller maßgebenden) Regelbedarfsstufe 2 beträgt sie vielmehr monatlich 46 EUR. Dementsprechend erhielt der Kläger um fast 13% geringere Geldleistungen, als ihm als Analogleistungen (und damit als Leistungen in Höhe des gesetzlich bestimmten Existenzminimums nach dem SGB XII) zugestanden hätten; auch wenn einige Bedarfspositionen bei Leistungen nach (oder in Höhe von) § 3 AsylbLG als Sachleistung erbracht werden, schränkt dies jedenfalls die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Leistungsempfängers im Vergleich zu Leistungen nach § 2 AsylbLG erheblich ein.
3. Offen gelassen wurde, ob bei einer solchen Unterdeckung ein Anordnungsgrund stets und in jedem Fall anzunehmen ist, oder ob es Lebenssachverhalte gibt, in denen angesichts der Umstände des Einzelfalles (etwa wegen eines bei Antragstellung prognostisch nur sehr kurzen betroffenen Zeitraums) noch von einem "Bagatellbetrag" ausgegangen werden kann, bei dem ein Anordnungsgrund fehlt.
4. Zumindest dann, wenn - wie im Falle des Antragstellers - der Anordnungsanspruch offen zu Tage liegt, erscheint ein Abwarten der (ggf. erst nach längerer Zeit zu erwartenden) Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar und können deshalb der Rechtsverfolgung schon angesichts der Wechselwirkung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (s.o.) hinreichende Erfolgsaussichten auch mit Blick auf den Anordnungsgrund nicht abgesprochen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194246&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bewilligung von PKH, denn zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ermittlung der Bedarfssätze nach § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG (in der seit dem 17.03.2016 geltenden Höhe) den prozeduralen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 Rn. 62 ff.) zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch genügen.
2. Vor allem aber ist die Differenz zwischen den (zunächst erbrachten) Leistungen nach § 3 AsylbLG und den (vom Antragsteller begehrten) Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - anders etwa als im unmittelbaren Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) entsprechend der seinerzeit geltenden Übergangsregelung des Gerichts - keineswegs nur marginal. In der (für den Antragsteller maßgebenden) Regelbedarfsstufe 2 beträgt sie vielmehr monatlich 46 EUR. Dementsprechend erhielt der Kläger um fast 13% geringere Geldleistungen, als ihm als Analogleistungen (und damit als Leistungen in Höhe des gesetzlich bestimmten Existenzminimums nach dem SGB XII) zugestanden hätten; auch wenn einige Bedarfspositionen bei Leistungen nach (oder in Höhe von) § 3 AsylbLG als Sachleistung erbracht werden, schränkt dies jedenfalls die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Leistungsempfängers im Vergleich zu Leistungen nach § 2 AsylbLG erheblich ein.
3. Offen gelassen wurde, ob bei einer solchen Unterdeckung ein Anordnungsgrund stets und in jedem Fall anzunehmen ist, oder ob es Lebenssachverhalte gibt, in denen angesichts der Umstände des Einzelfalles (etwa wegen eines bei Antragstellung prognostisch nur sehr kurzen betroffenen Zeitraums) noch von einem "Bagatellbetrag" ausgegangen werden kann, bei dem ein Anordnungsgrund fehlt.
4. Zumindest dann, wenn - wie im Falle des Antragstellers - der Anordnungsanspruch offen zu Tage liegt, erscheint ein Abwarten der (ggf. erst nach längerer Zeit zu erwartenden) Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar und können deshalb der Rechtsverfolgung schon angesichts der Wechselwirkung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (s.o.) hinreichende Erfolgsaussichten auch mit Blick auf den Anordnungsgrund nicht abgesprochen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194246&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
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