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Einkommensanrechnung - Reihenfolge - Mehrbedarfe - Auszubildende
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2017 - L 29 AS 544/14
Kein Anspruch Anspruch auf einen höheren Mehrbedarf für Alleinerziehende als Leistung für Auszubildende nach dem SGB II, denn mit der Regelung des § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II existiert sehr wohl eine gesetzliche Vorgabe zur Einkommensberücksichtigung, die auch im Rahmen der Anwendung des § 27 Abs. 2 SGB II zumindest entsprechend zu berücksichtigen ist ( entgegen SG Berlin, Urt. vom 25. März 2015 - S 205 AS 8970/14 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es kann schon aus dem Wortlaut der Regelung des § 27 Abs. 2 SGB II nicht entnommen werden, dass vorhandenes Einkommen und Vermögen auf Mehrbedarfe gegebenenfalls erst nachrangig anzurechnen ist. Denn nach dem Wortlaut der Regelung des § 27 Abs. 2 SGB II besteht ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II nur, "soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind". Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf steht also unter einem entsprechenden Vorbehalt der Bedürftigkeit. Ist Einkommen oder Vermögen vorhanden, ist dies nach dem Wortlaut der Regelung grundsätzlich vorrangig zu Befriedigung des Mehrbedarfes einzusetzen, ohne dass ein Nachrangverhältnis zu anderen Leistungen normiert wäre. Allein nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB II wäre mithin sogar jegliches berücksichtigungsfähiges Einkommen unmittelbar auf die Mehrbedarfe anzurechnen.
2. Die Systematik der Regelungen spricht für eine Anwendung der Reihenfolge aus § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II bei Leistungen nach § 27 SGB II i.V.m. § 21 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193931&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
Kein Anspruch Anspruch auf einen höheren Mehrbedarf für Alleinerziehende als Leistung für Auszubildende nach dem SGB II, denn mit der Regelung des § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II existiert sehr wohl eine gesetzliche Vorgabe zur Einkommensberücksichtigung, die auch im Rahmen der Anwendung des § 27 Abs. 2 SGB II zumindest entsprechend zu berücksichtigen ist ( entgegen SG Berlin, Urt. vom 25. März 2015 - S 205 AS 8970/14 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es kann schon aus dem Wortlaut der Regelung des § 27 Abs. 2 SGB II nicht entnommen werden, dass vorhandenes Einkommen und Vermögen auf Mehrbedarfe gegebenenfalls erst nachrangig anzurechnen ist. Denn nach dem Wortlaut der Regelung des § 27 Abs. 2 SGB II besteht ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II nur, "soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind". Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf steht also unter einem entsprechenden Vorbehalt der Bedürftigkeit. Ist Einkommen oder Vermögen vorhanden, ist dies nach dem Wortlaut der Regelung grundsätzlich vorrangig zu Befriedigung des Mehrbedarfes einzusetzen, ohne dass ein Nachrangverhältnis zu anderen Leistungen normiert wäre. Allein nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB II wäre mithin sogar jegliches berücksichtigungsfähiges Einkommen unmittelbar auf die Mehrbedarfe anzurechnen.
2. Die Systematik der Regelungen spricht für eine Anwendung der Reihenfolge aus § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II bei Leistungen nach § 27 SGB II i.V.m. § 21 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193931&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
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