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Zum Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf für behinderte Menschen während der Zeit des von ihm durchgeführten Bundesfreiwilligendienstes ( hier verneinend )
Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 21.06.2017 - L 4 AS 1116/15 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Der BFD erfüllt die Voraussetzungen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX nicht. Auch ist keine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gegeben, da hiervon nur Leistungen eines öffentlichen Trägers erfasst würden, die einen berufsbezogenen Schwerpunkt hätten. Der BFD ist keine Maßnahme zur Integration behinderter Menschen in das Arbeitsleben.
Leitsatz ( Juris )
1. Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes durch einen erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten rechtfertigt nicht per se die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II.
2. Die vom Bundessozialgericht zur Problematik des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II aufgestellten Prämissen sind unter Berücksichtigung der konkreten Inhalte und Zielstellungen des jeweilig absolvierten Bundesfreiwilligendienstes im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194036&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Der BFD erfüllt die Voraussetzungen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX nicht. Auch ist keine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gegeben, da hiervon nur Leistungen eines öffentlichen Trägers erfasst würden, die einen berufsbezogenen Schwerpunkt hätten. Der BFD ist keine Maßnahme zur Integration behinderter Menschen in das Arbeitsleben.
Leitsatz ( Juris )
1. Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes durch einen erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten rechtfertigt nicht per se die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II.
2. Die vom Bundessozialgericht zur Problematik des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II aufgestellten Prämissen sind unter Berücksichtigung der konkreten Inhalte und Zielstellungen des jeweilig absolvierten Bundesfreiwilligendienstes im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194036&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
Willi S
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