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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss in Höhe von 2,30 Euro kalendertäglich für "Essen auf Rädern" nach dem SGB XII ( hier verneinend )

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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Sep 2017 - 14:07

Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.04.2016 - L 4 SO 79/14 ZVW



Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für Essen auf Rädern setzt voraus, dass der Kläger überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten aufgewendet hat, Essen auf Rädern im Wege der "Selbstbeschaffung" in Anspruch genommen und dieses auf andere Weise bezahlt hat, oder er die Bezahlung noch schuldet. Aufgabe der Sozialhilfe ist es nämlich nicht, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf hierfür mittlerweile entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr. 11 für die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB XII ).

2. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn der Kläger hat nach Aufforderung keine Unterlagen hierüber vorgelegt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194719&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
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