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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Frage, ob dem Kläger ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wegen der von ihm durchgeführten Heimdialyse zusteht ( hier im Einzelfall ablehnend).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.02.2017 - L 19 AS 1971/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein medizinischer Bedarf kann unabweisbar i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind (BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 §21 Nr. 25 m.w.N.; siehe auch BSG, Beschluss vom 05.07.2016 - B 1 KR 18/16 B, wonach ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender medizinscher Bedarf als unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt, der zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der GKV ist).
2. Vorliegend scheitert der Anspruch daran, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung keine Kosten geltend gemacht hat, die über das hinaus gehen, was für die übrigen Kosten für Gesundheitspflege im Regelbedarf vorgesehen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190698&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein medizinischer Bedarf kann unabweisbar i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind (BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 §21 Nr. 25 m.w.N.; siehe auch BSG, Beschluss vom 05.07.2016 - B 1 KR 18/16 B, wonach ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender medizinscher Bedarf als unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt, der zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der GKV ist).
2. Vorliegend scheitert der Anspruch daran, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung keine Kosten geltend gemacht hat, die über das hinaus gehen, was für die übrigen Kosten für Gesundheitspflege im Regelbedarf vorgesehen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190698&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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