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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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EU-Ausländer erhält lediglich Überbrückungsgeld für einen Monat SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Jul 2017 - 8:03

LSG Hessen, Beschluss v. 20.06.2017 - L 4 SO 70/17 B ER


Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine laufenden Sozialhilfeleistungen verlangen können.

Ein bulgarischer Mann ohne festen Wohnsitz beantragte Sozialhilfeleistungen. Er lebte seit mehreren Jahren in Frankfurt am Main und erhielt zeitweise Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Flaschensammeln. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber arbeitsuchende EU-Ausländer Ende 2016 von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen habe. Hiergegen wandte sich der bulgarische Mann vor dem Sozialgericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Das LSG Darmstadt hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass der bulgarische Mann einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für einen Monat hat.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht kein Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe. Denn Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht hätten oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, erhielten keine laufenden Sozialhilfeleistungen. Dieser Leistungsausschluss verstoße weder gegen Europarecht, noch verletze er das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Gesetzgeber habe diesen Leistungsausschluss nämlich mit einem Anspruch auf Überbrückungsleistungen verbunden. Damit würden bis zur Ausreise, regelmäßig längstens für einen Zeitraum von einem Monat, Hilfen gewährt.

Es sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass diese Überbrückungsleistungen geringer seien als andere Grundsicherungsleistungen. Dem Gesetzgeber verbleibe insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum. Zudem liege der Regelung der Gedanke zugrunde, dass sich nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer rechtstreu verhielten und so schnell wie im Einzelfall möglich aus Deutschland ausreisen würden. Dies entspreche auch dem sozialhilferechtlichen Gebot der Selbsthilfe. Die in dieser Situation noch in Deutschland entstehenden Bedarfe würden – insbesondere unter Berücksichtigung der Härteklausel – durch die Überbrückungsleistungen hinreichend abgedeckt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194145&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
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