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EU-Ausländer erhält lediglich Überbrückungsgeld für einen Monat
LSG Hessen, Beschluss v. 20.06.2017 - L 4 SO 70/17 B ER
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine laufenden Sozialhilfeleistungen verlangen können.
Ein bulgarischer Mann ohne festen Wohnsitz beantragte Sozialhilfeleistungen. Er lebte seit mehreren Jahren in Frankfurt am Main und erhielt zeitweise Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Flaschensammeln. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber arbeitsuchende EU-Ausländer Ende 2016 von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen habe. Hiergegen wandte sich der bulgarische Mann vor dem Sozialgericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Das LSG Darmstadt hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass der bulgarische Mann einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für einen Monat hat.
Weiter: https://lsg-darmstadt-justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/9b7/9b704de0-28ae-c51d-0648-712ae8bad548,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%2526overview=true.htm
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Willi S
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine laufenden Sozialhilfeleistungen verlangen können.
Ein bulgarischer Mann ohne festen Wohnsitz beantragte Sozialhilfeleistungen. Er lebte seit mehreren Jahren in Frankfurt am Main und erhielt zeitweise Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Flaschensammeln. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber arbeitsuchende EU-Ausländer Ende 2016 von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen habe. Hiergegen wandte sich der bulgarische Mann vor dem Sozialgericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Das LSG Darmstadt hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass der bulgarische Mann einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für einen Monat hat.
Weiter: https://lsg-darmstadt-justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/9b7/9b704de0-28ae-c51d-0648-712ae8bad548,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%2526overview=true.htm
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Willi S
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