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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Fortwirkung des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit - keine ununterbrochene Beschäftigung für
1 Jahr - Addition der Beschäftigungszeiten aus mehreren, sich nicht nahtlos aneinander anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
Sozialgericht Darmstadt, Beschluss v. 30.05.2017 - S 17 SO 46/17 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Leistungsausschluss findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger, der vor Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Inland zwei befristete Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer hatte, die zwar jeweils nicht zu einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr geführt haben und sich nicht nahtlos anschließen, aber deren Beschäftigungszeiten insgesamt mehr als ein Jahr betragen.
2. Polnische Staatsangehörige hat weder Anspruch auf SGB II noch auf SGB XII Leistungen aufgrund fehlenden Anordnungsgrund ( Zufluss der Unterstützungsleistung der Bundesstiftung Mutter und Kind i. H. v. 1.000,-EUR ).
Leitsatz ( Juris )
1. Eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigG/EU liegt auch vor, soweit ein Wechsel zwischen zwei Beschäftigungen stattgefunden hat und es sich um eine kurzzeitige, sozialübliche Unterbrechung handelt. Es muss weder eine ununterbrochene Beschäftigung vorliegen noch beide Beschäftigungen nahtlos aneinander anknüpfen.
2.Eine kurzzeitige, sozialübliche Unterbrechung liegt vor, soweit beide Beschäftigungen noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
3.Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt regelmäßig vor, soweit die weitere Beschäftigung in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen nach Ende der vorhergehenden Beschäftigung aufgenommen wurde. Dabei handelt es sich jedoch um keine starre zeitliche Grenze, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: so auch Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2016, Az.: S 18 AS 4381/15; bestätigt beim Bundessozialgericht unter Az.: B 4 AS 17/16 R v. 13.07.2016 - zur Gewährleistung der Effektivität der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist auch keine Nahtlosigkeit zu verlangen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
Willi S
Sozialgericht Darmstadt, Beschluss v. 30.05.2017 - S 17 SO 46/17 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Leistungsausschluss findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger, der vor Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Inland zwei befristete Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer hatte, die zwar jeweils nicht zu einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr geführt haben und sich nicht nahtlos anschließen, aber deren Beschäftigungszeiten insgesamt mehr als ein Jahr betragen.
2. Polnische Staatsangehörige hat weder Anspruch auf SGB II noch auf SGB XII Leistungen aufgrund fehlenden Anordnungsgrund ( Zufluss der Unterstützungsleistung der Bundesstiftung Mutter und Kind i. H. v. 1.000,-EUR ).
Leitsatz ( Juris )
1. Eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigG/EU liegt auch vor, soweit ein Wechsel zwischen zwei Beschäftigungen stattgefunden hat und es sich um eine kurzzeitige, sozialübliche Unterbrechung handelt. Es muss weder eine ununterbrochene Beschäftigung vorliegen noch beide Beschäftigungen nahtlos aneinander anknüpfen.
2.Eine kurzzeitige, sozialübliche Unterbrechung liegt vor, soweit beide Beschäftigungen noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
3.Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt regelmäßig vor, soweit die weitere Beschäftigung in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen nach Ende der vorhergehenden Beschäftigung aufgenommen wurde. Dabei handelt es sich jedoch um keine starre zeitliche Grenze, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: so auch Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2016, Az.: S 18 AS 4381/15; bestätigt beim Bundessozialgericht unter Az.: B 4 AS 17/16 R v. 13.07.2016 - zur Gewährleistung der Effektivität der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist auch keine Nahtlosigkeit zu verlangen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
Willi S
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