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Die AV-Wohnen regelt zum 01.01.2018 Mietobergrenzen für ALG II u. Sozialhilfe in Berlin, ein Beitrag von Rechtsanwalt Matthias Göbe, Rechtsanwaltskanzlei Matthias Göbe
Zum 01.01.2018 ist die Neufassung der AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gem. § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII) in Kraft getreten. In der Rechtsvorschrift werden für Berlin die übernahmefähigen Mieten für Berliner ALG II- und Sozialhilfeempfänger geregelt.
Es existieren zwei Grenzwerte die vom Bürger eingehalten werden müssen. Einerseits werden die Bruttokaltmiete (Grundmiete + Betriebskostenvorauszahlungen) und davon getrennt die Heizkostenvorauszahlungen vom Amt begrenzt. Nachzulesen sind diese Werte auf der Webseite der Senatsverwaltung für Integration und Soziales.
Ich beschränke mich an dieser Stelle auf die Darstellung der, nach meiner Einschätzung, rechtlich problematischen Punkte der AV-Wohnen.
Problematisch ist derzeit die Kopplung an den Mietspiegel.
weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-av-wohnen-regelt-zum-mietobergrenzen-fuer-alg-ii-u-sozialhilfe-in-berlin_125466.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
Willi S
Es existieren zwei Grenzwerte die vom Bürger eingehalten werden müssen. Einerseits werden die Bruttokaltmiete (Grundmiete + Betriebskostenvorauszahlungen) und davon getrennt die Heizkostenvorauszahlungen vom Amt begrenzt. Nachzulesen sind diese Werte auf der Webseite der Senatsverwaltung für Integration und Soziales.
Ich beschränke mich an dieser Stelle auf die Darstellung der, nach meiner Einschätzung, rechtlich problematischen Punkte der AV-Wohnen.
Problematisch ist derzeit die Kopplung an den Mietspiegel.
weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-av-wohnen-regelt-zum-mietobergrenzen-fuer-alg-ii-u-sozialhilfe-in-berlin_125466.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
Willi S
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