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Zur Frage, ob Betriebs- bzw Heizkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu übernehmen sind ? Auch dann, wenn der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung dieser Kosten nicht im
Leistungsbezug gestanden hat?
BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R
Leitsätze ( Autor )
Die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf zum Fälligkeitszeitpunkt gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist dadurch ausgeschlossen, dass der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kostennachforderung nicht im Leistungsbezug gestanden hat und die Wohnung nicht mehr bewohnt wird. Dies gilt auch im Verhältnis zu demselben Vermieter, weil Anknüpfungspunkt für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter das jeweilige Mietverhältnis ist.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13897
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R
Leitsätze ( Autor )
Die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf zum Fälligkeitszeitpunkt gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist dadurch ausgeschlossen, dass der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kostennachforderung nicht im Leistungsbezug gestanden hat und die Wohnung nicht mehr bewohnt wird. Dies gilt auch im Verhältnis zu demselben Vermieter, weil Anknüpfungspunkt für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter das jeweilige Mietverhältnis ist.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13897
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
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